Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 22.01.2026 entschieden, dass die Online-Werbung eines Arztes mit der Bezeichnung „Arzt für ästhetische Medizin“ nur zulässig ist, wenn er über den entsprechenden Facharzttitel verfügt oder deutlich auf dessen Nichtvorhandensein hinweist.

