Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 19. August 2025 entschieden, dass deutsche Gerichte für eine Klage einer Influencerin gegen die Sperrung ihres Social-Media-Kontos nicht zuständig sind, wenn das betroffene Netzwerk von einer in Irland ansässigen Gesellschaft betrieben wird und eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten Irlands besteht.

