Das Landgericht Freiburg hat mit Urteil vom 14. November 2024 entschieden, dass ein Unternehmen nicht mit gesundheitsbezogenen Aussagen wie „Stressreduktion“, „Bessere Konzentration“ oder „Anti-Aging“ für sogenannte Frequenzmatten werben darf, wenn diese Behauptungen nicht wissenschaftlich belegt sind.