Der BGH hat mit Urteil vom 31.03.2026 entschieden, dass ein Rechtsverletzer verpflichtet ist, sich an die Wayback Machine zu wenden und die Löschung archivierter Rechtsverstöße zu verlangen, wenn die Archivkopien die ursprüngliche Verletzung noch enthalten.
Eine Zeitung hatte über eine bekannte Sängerin falsch berichtet. Der Artikel wurde von Dritten kopiert und einige Kopien im Internetarchiv Wayback Machine gespeichert, wo sie zwar nicht über Suchmaschinen auffindbar, aber individuell abrufbar blieben.
Der BGH bejahte den Anspruch auf Hinwirken auf Löschung, da es sich bei den Archivseiten um digitale Kopien der Berichterstattung handele, für die die Zeitung als unmittelbare Störerin hafte, und es für eine fortdauernde Persönlichkeitsrechtsverletzung ausreiche, dass die Inhalte überhaupt noch abrufbar seien. Die geringere Eingriffsintensität gegenüber über Suchmaschinen leicht auffindbaren Beiträgen betreffe nur die Zumutbarkeit, nicht aber die Erheblichkeit der Beeinträchtigung.
Fazit:
Betroffene von Persönlichkeitsrechtsverletzungen sollten künftig gezielt prüfen, ob beanstandete Inhalte auch in Webarchiven wie der Wayback Machine fortbestehen – der BGH verschärft damit die Nachforschungs- und Handlungspflichten des ursprünglichen Störers.

