CE-geprüft

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 21. Juni 2012 die Angabe „CE-geprüft“ in der Werbung als wettbewerbswidrig verboten.

Der Senat hat entschieden, dass die Angabe „CE-geprüft“ bei dem angesprochenen Verbraucher den Eindruck erzeugen könne, dass das so beworbene Produkt durch eine vom Hersteller unabhängige Stelle überprüft worden sei. In Anbetracht der Tatsache, dass lediglich der Hersteller mit dieser Konformitätserklärung bestätigt, dass sein Produkt mit den einschlägigen Vorschriften übereinstimmt, sei dementsprechend diese Angabe irreführend und damit wettbewerbswidrig.

Die Kennzeichnung mit dem Zeichen ist Grundvoraussetzung dafür, dass die Produkte in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden dürfen. Mit der Vornahme der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller, dass sein Produkt mit den einschlägigen europäischen Richtlinien im Hinblick auf die Produktsicherheit übereinstimmt. Grundlage für die CE-Kennzeichnung ist die europäische Richtlinie EG93/68/EWG vom 22. Juli 1993. Hiernach gilt, dass grundsätzlich eine Vielzahl von Produkten gekennzeichnet werden müssen, wobei die jeweilige Kennzeichnungspflicht aus sicherheitsrelevanten Aspekten erfolgt und in unterschiedlichen europäischen Richtlinien geregelt ist. Beispielsweise sind Aufzüge, Bauprodukte, Medizinprodukte und Spielzeuge über die verschiedenen europäischen Richtlinien mit der CE-Kennzeichen zu kennzeichnen. Hierbei obliegt es jedem Hersteller selbst zu beurteilen und zu entscheiden, ob die von ihm in Verkehr gebrachten Produkte mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften der unterschiedlichen europäischen Richtlinien übereinstimmen. Eine Prüfung durch ein unabhängiges Institut oder einen Dritten findet dabei nicht statt. Kommt der Hersteller zu der Überzeugung, dass sein Produkt sämtliche sicherheitsrelevanten Richtlinien erfüllt, muss er das von ihm in Verkehr gebrachte Produkt mit dem CE-Zeichen gut sichtbar und dauerhaft verbunden kennzeichnen. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf das Produkt in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden. Soweit der Hersteller selbst keine Niederlassung in der Europäischen Union unterhält und die Produkte von einem Importeur eingeführt werden, hat dieser sowie der Handler dafür Sorge zu tragen, dass die vorgenannten Voraussetzungen im Hinblick auf die CE-Kennzeichnung vorliegen. Verstöße hiergegen begründen eine Ordnungswidrigkeit und können auch über das Wettbewerbsrecht im Wege der Abmahnung verfolgt werden.

Die Gerichte haben sich in der Vergangenheit häufiger mit der CE-Kennzeichnung in der Werbung beschäftigt. Hierbei sind werbliche Hinweise unter besonderer Herausstellung der obligatorischen CE-kennzeichnung aufgrund der Werbung mit Selbstverständlichkeiten verboten wurden. So hat bereits im Jahre 2010 das Landgericht Darmstadt eine Werbung mit „TÜV, CE und GS geprüft“ als wettbewerbswidrige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit eingeordnet.

Allerdings sind im Rahmen der Grundsätze der Werbung mit Selbstverständlichkeiten in der Vergangenheit die Gerichte zurückhaltend gewesen und haben diese immer erst dann angenommen, wenn die „Selbstverständlichkeit“ blickfangartig in der Werbung hervorgehoben wurde, um so den Verbraucher die Selbstverständlichkeit als eine besonderer Leistung des Werbenden herauszuheben. Soweit dies nicht geschehen ist, haben in der Vergangenheit verschiedentliche Instanzgerichte wie unter anderem das Landgericht Trier im Rahmen einer Entscheidung aus dem Jahre 2011 ausgeführt, dass ein bloßer Verweis auf das „CE-Zeichen“ keine Irreführung bei den angesprochenen Verbrauchern auslösen könne, da der informierte Verbraucher weiß, dass die CE-Kennzeichen vom Gerätehersteller in eigener Verantwortung angebracht werden und es sich nicht um ein Zeichen eines unabhängigen Prüfinstituts handelt.

Dieser Rechtsansicht ist nunmehr das Oberlandesgericht entgegengetreten. Im Rahmen der Urteilsbegründung hat der Senat deutlich gemacht, dass er die Frage, ob hier mit einer Selbstverständlichkeit geworben wurde oder nicht unberücksichtigt lassen könne, da in jedem Fall der angesprochene und informierte Verbraucher durch den Hinweis „CE-geprüft“ einer Fehlvorstellung einer Prüfung durch eine vom Hersteller unabhängige Stelle unterliegen könne. Inwieweit diese Ansicht an dem Zusatz „geprüft“ innerhalb der Werbeaussage „CE-geprüft“ festzumachen ist, wird in der Urteilsbegründung nicht ausgeführt.

Fazit:

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts besitzt erhebliche Auswirkungen auf die gesamte Werbebranche. Aus unserer Erfahrung im Rahmen der Prüfung von Werbematerialien sowie der Zusammenarbeit mit Werbeagenturen wird der beanstandete Hinweis „CE-geprüft“ sehr häufig verwendet. Hiermit sollte zukünftig vorsichtig umgegangen werden, wobei aus unserer Einschätzung der Hinweis auf das obligatorische CE-Zeichen für sich genommen ohne Kombination mit „geprüft“ wettbewerbsrechtlich nach wie vor zulässig ist, wenn diese Werbeaussage nicht besonders blickfangartig hervorgehoben wird. In jedem Fall empfehlen wir zukünftig bei der Gestaltung von Werbeunterlagen im Rahmen des Hinweises auf das CE-Zeichen die konkrete Werbung vor der finalen Freigabe zur Vermeidung von kostenintensiven Abmahnungen diesbezüglich überprüfen zu lassen.

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