Handlungsbedarf für Betreiber von Online-Shops: Button-Lösung kommt zum 01.07.2012

Anfang März hat der Bundestag die so genannte Button-Lösung verabschiedet. Der Bundesrat hat die Regelung Ende März passieren lassen. Die Veröffentlichung des Gesetzes wird noch im Laufe des April erfolgen, so dass die Neuregelung am 01.07.2012 in Kraft treten wird.

Für die Betreiber von Online-Shops besteht daher akuter Handlungsbedarf. Die Bestellvorgänge der Online-Shops müssen rechtzeitig den geänderten Anforderungen angepasst werden.

Ziel der Neuregelung ist als der bessere Schutz von Verbrauchern vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr. Ob dieses Ziel mit dem neuen Gesetz tatsächlich erreicht werden kann, ist allerdings mehr als zweifelhaft.

Kern des Gesetzes ist eine Neufassung der Regelung in § 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu den Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr. Wichtig sind vor allem die folgenden Gesichtspunkte:

Erstens muss der Betreiber eines Online-Shops sämtliche für den abzuschließenden Vertrag wesentlichen Informationen wie etwa Preis, Lieferkosten oder Mindestlaufzeiten unmittelbar vor der Abgabe der Bestellung klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Eine allgemeine Verpflichtung zur Information galt zwar auch schon bisher. Neu ist jetzt, dass die maßgeblichen Informationen unmittelbar vor der Abgabe der Bestellung in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden müssen. Dies führt bei den meisten Online-Shops zu Umgestaltungsbedarf.

Zweitens muss der Betreiber eines Online-Shops den Bestellvorgang zum Abschluss eines Vertrages im elektronischen Geschäftsverkehr so gestalten, dass der Kunde ausdrücklich bestätigt, dass er sich mit der Bestellung der Ware oder Dienstleistung zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, muss der Betreiber eines Onlineshops diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer anderen entsprechend eindeutigen Formulierung beschriften. In der Gesetzesbegründung sind mehrere Formulierungen aufgeführt, die nach Ansicht des Gesetzgebers als Beschriftung für den Button zulässig sein sollen. Dies gilt etwa für die Formulierungen „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „kaufen“. Unzulässig sind demgegenüber Formulierungen wie „anmelden“, „weiter“, „bestellen“ oder „Bestellung abgeben“. Wichtig ist in jedem Fall, dass außer dieser Formulierung auf dem Button nichts anderes steht und die Beschriftung des Buttons gut lesbar ist.

Drittens ist in der neuen gesetzlichen Regelung vorgesehen, dass die Erfüllung der vorstehend erläuterten Pflichten Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages ist. Werden die gesetzlichen Verpflichtungen nicht eingehalten, befinden sich der Betreiber des Online-Shops und der Kunde in einem vertragslosen Zustand. Dies hat zur Folge, dass der Betreiber des Online-Shops keinen Zahlungsanspruch hat. Ziel dieser Regelung ist es, den Kunden vor Kosten zu schützen. In der Praxis wird der Kunde durch die Regelung aber in vielen Fällen nicht geschützt, sondern benachteiligt, denn der Kunde hat keine Möglichkeit, einen wirksamen Vertrag abzuschließen obwohl im klar ist, dass er einen kostenpflichtigen Vertrag eingehen soll und dies auch will.

Fazit:

Das mit der Neuregelung verfolgte Ziel, Abofallen zu bekämpfen, wird nur in sehr eingeschränktem Maß erreicht werden. Denn betrügerische Anbieter werden auch die neuen Regelungen ignorieren.

Für die seriösen Anbieter von Online-Shops führt die Neuregelung allerdings zu erneutem Anpassungsbedarf und im Fall der Nichtbeachtung dazu, dass keine wirksamen Verträge mit den Kunden abgeschlossen werden können und Abmahnungen drohen. Wir empfehlen daher dringend eine rechtzeitige Anpassung der Bestellvorgänge in den Online-Shops.

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