TÜV: Alternative Klagehäufung ohne Benennung der Prüfungsreihenfolge führt zur Unbestimmtheit einer Klage

Sowohl im Markenrecht als auch in den übrigen Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes entsprach es gängiger Praxis, einen einheitlichen Klageantrag aus unterschiedlichen Klagegründen wie etwa der Hervorrufung einer Verwechslungsgefahr und der Beeinträchtigung einer bekannten Marke herzuleiten und dem Gericht für seine Entscheidung die Auswahl zu überlassen.

In einem vor wenigen Wochen veröffentlichen Hinweisbeschluss hat der BGH dieser Praxis nunmehr eine Absage erteilt. Er hat festgestellt, dass eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es seine Entscheidung stützt, gegen das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verstößt.

Der BGH begründet seine Entscheidung maßgeblich mit dem Gebot der Waffengleichheit. Der Beklagte müsse aus dem Vortrag des Klägers eindeutig entnehmen können, gegen was er sich verteidigen solle.

Der Kläger ist dieser Entscheidung daher künftig gezwungen, eindeutig klarzustellen, in welcher Reihenfolge er mehrere Klagegründe geltend machen will. Andernfalls ist die Klage wegen des Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unzulässig.

Fazit:

Das Leben der Kläger in markenrechtlichen aber auch in wettbewerbsrechtlichen Klageverfahren wird komplizierter. Der Kläger wird sich genau überlegen müssen, welche von mehreren in Betracht kommenden Klagebegründungen die besten Erfolgsaussichten hat. Andernfalls riskiert er eine teilweise Klageabweisung mit negativen Kostenfolgen.

In diesem Zusammenhang und auch im Hinblick auf die Diskussion im den Streitgegenstand dürfe es hier in der nächsten Zeit zu einigen Überraschungen kommen.

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