Kommen einem Markenwort mehrere Bedeutungen zu, die alle in Bezug auf die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibend sind, reicht der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs für die erforderliche Unterscheidungskraft des Markenwortes nicht aus. Das Zeichen wird dementsprechend nicht als Marke im Register eingetragen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil im April 2014 klargestellt.
Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein österreichisches Unternehmen Inhaberin der österreichischen Wort-/Bildmarke
unter anderem für Körperpflegemittel in der Klasse 3, für Hygieneprodukte und Nahrungsergänzungsmittel in der Klasse 5, für Papierwaren in der der Klasse 16 und für Bekleidungsstücke in der Klasse 25 war.
Über den Weg einer internationalen Registrierung hatte die Markeninhaberin versucht, das Zeichen auch in Deutschland schützen zu lassen. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte der Marke auf Antrag eines Dritten den Schutz für die meisten dieser Waren entzogen. Im Rahmen des anschließenden Beschwerdeverfahrens hatte das Bundespatentgericht (BPatG) der Marke den Schutz für alle erfassten Waren entzogen. Der BGH hat diese Entscheidung nun bestätigt.
In der Begründung wird ausgeführt, dass die Marke nur einen im Vordergrund des Verständnisses stehenden, die beanspruchten Waren beschreibenden Begriffsinhalt habe oder als allgemeine Werbeaussage verstanden werde. Das zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörende Wort „HOT“ habe neben der Bedeutung „heiß“ die weiteren Bedeutungen „scharf, scharf gewürzt, pikant, sexy, angesagt, großartig“. Es sei damit nicht möglich aufgrund des Zeichens HOT auf eine konkrete Herkunft der Waren zu schließen.
Fazit:
Die Entscheidung des BGH bestätigt die zunehmende Praxis des DPMA, Wörtern mit einem erkennbaren Sinngehalt den Markenschutz zu versagen. Das Lieblingsargument des DPMA lautet pauschal, es handle sich um eine „allgemeine Werbeaussage“. In wie weit sich die Bezeichnung „HOT“ als allgemeine Werbeaussage für Waren wie Hygieneartikel in der Klasse 5 oder Papierwaren in der Klasse 16 eignet, kann zwar in Frage gestellt werden. Dennoch ist vor dem Hintergrund dieser Entscheidung, die demnächst sicher häufig von den Prüfern des DPMA zitiert werden wird, zu empfehlen, bei der Markenfindung wieder verstärkt auf Phantasiebezeichnungen zurückzugreifen.