Sowohl im Markenrecht als auch in den übrigen Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes entsprach es gängiger Praxis, einen einheitlichen Klageantrag aus unterschiedlichen Klagegründen wie etwa der Hervorrufung einer Verwechslungsgefahr und der Beeinträchtigung einer bekannten Marke herzuleiten und dem Gericht für seine Entscheidung die Auswahl zu überlassen.
In einem vor wenigen Wochen veröffentlichen Hinweisbeschluss hat der BGH dieser Praxis nunmehr eine Absage erteilt. Er hat festgestellt, dass eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es seine Entscheidung stützt, gegen das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verstößt. „TÜV: Alternative Klagehäufung ohne Benennung der Prüfungsreihenfolge führt zur Unbestimmtheit einer Klage“ weiterlesen