BGH: Vorgehen aus Namensrechten gegen Inhaber ausländischer Top-Level Domains nur bei Verletzung konkreter schutzwürdiger Interessen

In einem vor kurzem veröffentlichten Urteil aus dem April dieses Jahres hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der inländische Inhaber von Namensrechten gegen den Inhaber einer Domain mit einer auf das Ausland bezogenen länderspezifischen Top-Level Domain nur dann mit Erfolg unter namensrechtlichen Gesichtspunkten vorgehen kann, wenn konkrete schutzwürdige Interessen des Inhabers der Namensrechte an dem Gebrauch seines Namens unter der fremden länderspezifischen Top-Level-Domain beeinträchtigt sind.

Die Klägerin war ein Dienstleistungsunternehmen, das Kunden eine virtuelle IT- Infrastruktur zur Verfügung stellte. Sie machte gegen den Beklagten auf § 12 S. 1 BGB gestützte namensrechtliche Ansprüche geltend. Dies deshalb, weil der der Beklagte auf dem spanischen und amerikanischen Markt unter der Top-Level-Domain „.es“ und „.us“ Internetadressen mit ihrem Namen registriert hatte und nutzte.

Das Berufungsgericht hatte darin ohne weiteres eine Verletzung schutzwürdiger Interessen der Klägerin gesehen.

Der BGH stellte jedoch fest, dass eine Beeinträchtigung der berechtigten Interessen der Klägerin in einem derartigen Fall nicht ohne weiteres vorliege. Zwar ist eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Namensinhabers nach der Rechtsprechung des BGH im allgemeinen anzunehmen, wenn sein Name durch einen Nichtberechtigten als Domaininhaber unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert wird. Davon kann beispielsweise im Falle eines auf dem inländischen Markt tätigen deutschen Unternehmens ohne weiteres ausgegangen werden, wenn der Inhaber der Namensrechte von der Verwendung seines Namens als Top-Level-Domain „.de“ durch die Registrierung eines Nichtberechtigten ausgeschlossen wird.

Außerdem kann auch einem ausländischen Unternehmen ein berechtigtes Interesse zur Verwendung der Top-Level-Domain „.de“ zustehen, wenn es beispielsweise unter dieser Domain deutschsprachige Inhalte zugänglich machen will. Dies setzt allerdings nach der Rechtsprechung des BGH eine nähere Darlegung entsprechender Interessen voraus.

In der aktuellen Entscheidung hat der BGH diese Rechtsprechung fortgeschrieben und klargestellt, dass für ein deutsches Unternehmen, das eine ausländische Top-Level-Domain beansprucht, nichts anderes gelten kann. Auch in diesem Fall muss somit eine Beeinträchtigung eines schutzwürdigen Interesses an der Benutzung einer ausländischen länderspezifischen Top-Level-Domain vom Namensinhaber konkret dargelegt und nachgewiesen werden. Pauschaler Vortrag, auf einem ausländischen Markt tätig zu sein, genügt nicht, um ein schutzwürdiges Interesse zur Nutzung der entsprechenden Domain zu begründen.

Wenn der Inhaber von Namensrechten gegen die Verwendung seines Namens im Rahmen einer länderspezifischen ausländischen Top-Level-Domain vorgehen will, muss er in der Lage sein, eine Beeinträchtigung seiner berechtigten Interessen gerade durch die Verwendung im Rahmen dieser Top-Level-Domain zu belegen.

 

Simple Share Buttons