Weitere Entscheidung des Landgerichts Hamburg zum Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen

Der international vielbeachteten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur grundsätzlichen Zulässigkeit des second-hand Handels mit Softwarelizenzen im Sommer 2012 und der nachfolgenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) Mitte 2013 hat nun das Landgericht Hamburg zwei AGB Klauseln aus Softwarelizenzverträgen des SAP Konzerns, die den Weiterverkauf von Lizenzen unter Zustimmungsvorbehalt durch SAP stellten, für unzulässig erklärt.

Mit der Klage wollte ein Handelsunternehmen, das gebrauchte Lizenzen von Unternehmen aufkauft und weiter vermarktet, die Feststellung der Unzulässigkeit von drei Klauseln aus SAP Softwarelizenzverträgen erreichen. Die angegriffenen Klauseln regeln

  1. dass der Weitervertrieb von Lizenzen oder Zukauf von Dritten nur mit ausdrücklicher Genehmigung SAPs erlaubt ist,
  2. die Nutzung der Software regelmäßig von SAP überprüft werden kann (sog. Vermessung, d.h. eine Kontrolle durch SAP wie viele Nutzer auf die Software zugreifen können)
  3. eine exklusive Wartung der Software durch SAP.

Das Landgericht (LG) hat entschieden, dass die Klauseln 1) und 2) unzulässig sind. Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung ist die Frage, ob der sogenannte „Erschöpfungsgrundsatz“ auch bei nicht körperlichen Programmkopien gilt. Bei verkörperten Werken, wie beispielsweise einer CD oder einem Buch, entspricht es dem Erschöpfungsgrundsatz, dass diese weiter veräußert werden dürfen, wenn Sie mit Zustimmung des Urhebers innerhalb des Europäischen Gemeinschaftsmarktes in den Verkehr gebracht wurden. Der EuGH hatte im Sommer 2012 in der UsedSoft Entscheidung geurteilt, dass dieser Grundsatz, unter Einhaltung bestimmter Bedingungen, auch für unkörperliche Softwarelizenzen gelten muss, weil die unkörperliche Programmkopie (Download der Software nach Erwerb einer Lizenz) dem körperlichen Programm (Software auf Datenträger), wirtschaftlich gleich stehe.

Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung des LG ist vor dem Hintergrund dieser EuGH Entscheidung konsequent. Zu beachten sind weiterhin die vom EuGH in der UsedSoft Entscheidung definierten Voraussetzungen für den Verkauf gebrauchter Lizenzen, nämlich 1) dass die Lizenz zeitlich unbeschränkt eingeräumt wurde und 2) sichergestellt ist, dass die Software beim Ersterwerber nach dem Verkauf vollständig gelöscht wurde.

Darüber hinaus ist beachten, dass nach der Entscheidung nur die Software dem Erschöpfungsgrundsatz unterfällt, nicht aber etwaige Wartungsverpflichtungen des Herstellers z.B. durch Updates oder Patches. Aus diesem Grund wurde auch der Feststellungsantrag zu 3) in Bezug auf den Ausschluss der Wartung durch Dritte vom LG Hamburg abgewiesen.

Fazit:

Die Entscheidung begünstigt den Wettbewerb und dürfte neben den Händlern von gebrauchter Software insbesondere von kleineren Unternehmen, die so nicht mehr gebrauchte Software verkaufen und andererseits günstigere second-hand Lizenzen kaufen können, zu begrüßen sein. Für Softwarehersteller ist die Entscheidung hingegen weitgehend misslich. Von Vorteil ist lediglich, dass eine übernommene Wartungsverpflichtung nach Verkauf der Softwarelizenz nicht zwangsläufig fortbestehen muss. Es bleibt abzuwarten welche technisch möglichen und juristisch zulässigen Lösungen nun gefunden werden, damit Softwarehersteller sicherstellen können, dass die Software nach Verkauf der Lizenz bei Ersterwerber restlos entfernt wurde.

Simple Share Buttons