OLG Nürnberg: Online-Shop darf vor Vertragsschluss keine Vorkasse nehmen

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 30.01.2024 entschieden, dass ein Online-Shop vor Vertragsschluss keine Vorkasse verlangen darf, andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.

Die Beklagte war Netto, welche in ihrem in seinem Online-Shop den Vertragsschluss so ausgestaltet hatte, dass bei einem Kauf der Kaufvertrag erst durch Zusendung des Kaufgegenstandes erfolgte. Bereits bei der Bestellung, musste der Kunde jedoch den Kaufpreis zahlen.

Hiergegen klagte der Dachverband der Verbraucherschutzzentralen auf Unterlassung.

Dies bewertete das OLG Nürnberg als wettbewerbswidrig. Denn durch die getroffene Vorkassen-Regelung werde der Verbraucher unangemessen benachteiligt. Der Zivilrechtsordnung liege das Prinzip zugrunde, dass Verträge durch einen Konsens der Parteien geschlossen werden und sich daraus die wechselseitigen Verpflichtungen ergeben, wobei nicht geschuldeten Leistungen auch nicht vergütet werden müssen. Diesem Prinzip liege der Ausdruck eines entsprechenden Gerechtigkeitsgedankens zugrunde, von welchem zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werde.

Fazit:

Die Entscheidung ist richtig und gutes Beispiel dafür, dass auch die Gestaltung des Zeitpunkts des Vertragsschlusses bei Online-Shops maßgebliche Auswirkungen für die Zahlungsmodalitäten hat. So entsteht das vorliegende Problem nur durch die Tatsache, dass der Verbraucher zu einem Zeitpunkt zahlen muss, zu dem er noch keinen vertraglichen Anspruch auf die bestellte bzw. gekaufte Ware besitzt. Dies gilt für sämtliche Online-Shops, welche den Vertrag erst mit Zusendung der Ware wie Netto zustande kommen lassen oder die Bestellung des Verbrauchers nur als Aufforderung zu Abgabe eines Angebots durch den Shop-Betreiber gestaltet haben. Insofern sollten die Betreiber eines Online-Shops in jedem Fall ihre Gestaltung des Vertrags überprüfen, wenn sie eine Vorkasse fordern.

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