Der BGH hat mit Urteil vom 15. Februar 2018 die Verwendung von automatisch einem Firmenschlagwort hinzugefügten Gattungsbezeichnung in der Suchmaske für zulässig erachtet.
In dem Verfahren klagte die go-Fit Gesundheit GmbH aus Österreich gegen Amazon. Mit dem Verfahren sollte die automatische Vervollständigung (Auto-Complete) des Firmenschlagworts go-Fit mit Suchwortvorschlägen wie
- „Matte“,
- „Gesundheitsmatte“ oder
- „Fußreflexzonenmassagematte“
durch Amazon in der Suchmaske untersagt werden. Das Verfahren dreht sich im Streit ausschließlich gegenüber die vorstehende automatische Vervollständigung bei Eingabe in die Suchmaske von Amazon. Das Landgericht Köln hat Amazon noch verurteilt. Das Oberlandesgericht Köln hat das Urteil aufgehoben und die Klage zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Meinung angeschlossen. Als Begründung führt er an, dass ausschließlich glatt beschreibende Bezeichnungen wie „Matte“ oder „Fußreflexzonenmassagematte“ dem Firmenschlagwort hinzugefügt würden. Hierdurch könne keine Rechtsverletzung des Firmenschlagworts entstehen, da mit der Autovervollständigung ausschließlich auf das Unternehmen der Klägerin hingewiesen würde.
Eine Fehlvorstellung darüber, dass die Produkte der Klägerin nicht auf der Amazon-Plattform erhältlich seien, liege zum Zeitpunkt der Eingabe ebenfalls nicht vor. So stelle die automatische Vervollständigung im Rahmen der Eingabe in der Suchmaske bei Amazon lediglich eine Formulierungshilfe dar. Hierdurch rechne der Nutzer noch nicht damit, dass die vorgeschlagenen Produkte tatsächlich auf der Amazon-Plattform erhältlich seien.
Fazit:
Die Entscheidung ist keine Niederlage für die Schutzrechtsinhaber im Rahmen der ständigen Streitigkeiten mit Amazon. Wichtig ist zu verstehen, dass sich der vorliegende Angriff ausschließlich gegen die Auto-Complete-Funktion von Amazon gerichtet hat. Im Verfahren selbst waren ausschließlich glatt beschreibende Bezeichnungen automatisch bei der Eingabe des Firmenschlagwortes von Amazon vorgeschlagen. Die Trefferliste selbst fand aufgrund der klaren Zielrichtung nur gegen die Auto-Complete-Funktion keinerlei Berücksichtigung. Insofern hat die Entscheidung meiner Ansicht nach auch keinerlei größere Relevanz, da im Rahmen von Marken- und Firmenstreitigkeiten in der Regel die Nennung von Wettbewerbsprodukten zu der eingegebenen Marke oder dem Firmenschlagwort in der Trefferliste die größere Relevanz besitzen. Die Entscheidung in Bezug auf die Erwartungshaltung des Verbrauchers bei Eingabe in die Suchmaske ist sicherlich richtig, da zu einem so frühen Zeitpunkt noch keine konkrete Erwartung in Bezug auf die Warenverfügbarkeit auf der Plattform selbst erzeugt werden kann. Eine entsprechende Auto-Vervollständigung kann diese Erwartungshaltung auch nicht in Bezug auf eine mögliche Warenvorrätigkeit ändern, da richtigerweise hier aus Sicht des angesprochenen Verkehrs lediglich Formulierungshilfen vorgeschlagen werden.