LG Hamburg: Unberechtigte Bewertung eines Hotels durch Benutzer, der kein Gast des Hauses gewesen ist

Das LG Hamburg hat im Rahmen eines Streits zwischen einem Gasthausbetreiber und Google mit Urteil vom 12. Januar 2018 einen Löschungsanspruch gegenüber Google für eine Ein-Sterne-Bewertung durch einen Gast bejaht, der nicht Gast des bewerteten Gasthauses war.

Der Streit zwischen den Parteien spielte sich über eine Ein-Sterne-Bewertung im Internet durch einen Nutzer ab, bei dem das bewertete Gasthaus darlegen konnte, dass dieser zu keinem Zeitpunkt Gast des Hauses war. Im Rahmen der Bewertung fehlten neben der Vergabe eines Sternes eine Begründung sowie ein Kommentar.

Im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz legte das Gasthaus Google dar, dass es sich um eine unberechtigte Bewertung durch einen Internet-User handele und dieser zu keinem Zeitpunkt Gast des Gasthauses gewesen ist. Nachdem Google die Löschung ablehnte kam es zum Rechtsstreit.

Das LG Hamburg bejahte die Unternehmenspersönlichkeitsrechtsverletzung und begründete im Rahmen der Abwägung, dass es im Rahmen der Bewertung als Meinungsäußerung keine Rechtfertigung für die Bewertung gebe, wenn der Bewertende selbst nicht die Dienstleistung des Gasthauses in Anspruch genommen habe. Aufgrund der konkreten Darlegung, dass der bewertende User kein Gast des klagenden Gasthauses war, hätte Google die Verpflichtung gehabt, den bewertenden Nutzer anzuschreiben und in Erfahrung zu bringen, ob tatsächliche Gründe für die negative Bewertung existieren. Dies sei nicht geschehen, so dass Google seiner Verpflichtung zur Überprüfung der Beschwerde nicht nachgekommen sei und davon ausgegangen werden müsse, dass die Bewertung ohne tatsächlich existierende Rechtfertigungen und insbesondere dem Besuch des Gasthauses der Klägerin erfolgt sei und daher auch als Meinungsäußerung eine unzulässige Schmähkritik darstelle, so dass eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerin bestehe. Insofern verurteilte das Landgericht Hamburg Google zur Löschung der Bewertung.

Fazit:

Die Entscheidung ist mit Vorsicht zu genießen. Das Landgericht Hamburg hat im Rahmen der Entscheidung eindeutig betont, dass eine Bewertung eine Meinungsäußerung darstelle, die grundsätzlich durch die Meinungsäußerungsfreiheit aber auch grundgesetzlich geschützt ist (Art. 5 GG). Solche Meinungsäußerungen sind nur dann unzulässig, wenn sich die Äußerung als Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellt. Soweit dies nicht der Fall ist, bedarf es einer Abwägung im Einzelfall, wobei stets zu prüfen ist, ob tatsächliche Bezugspunkte existieren, auf die sich die Meinung stützt. Sind die tatsächlichen Bezugspunkte unwahr auf welche sich die Meinungsäußerung stützt, muss regelmäßig die Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurücktreten.

Genau dies ist in der vorliegenden Fallgestaltung durch Google nicht geklärt worden. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass die zugrunde liegenden Bezugspunkte für die Sternevergabe unwahr sind, da ein Besuch des Bewertenden im Gasthaus der Klägerin nicht stattgefunden hat. Sollten dagegen tatsächliche Gründe existieren, auf welche sich der negativ Bewertende stützt, kann im Einzelfall auch eine Bewertung eines Internet-Users über die Meinungsfreiheit abgedeckt sein, wenn er nicht Gast oder Patient des Bewertenden gewesen ist. Dies gilt insbesondere für Kommentare, welche sich auf den Außenauftritt in Form des Social-Media-Profils oder der Website des Gasthauses beziehen.

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