OLG München: Google verantwortlich für rechtswidrige Suchmaschinen-Snippets, wenn inhaltliche Aussage erkennbar

Google ist verantwortlich für rechtswidrige Suchmaschinen-Snippets, wenn eine inhaltliche Aussage in dem Snippet erkennbar ist (OLG München, Beschl. v. 27.04.2015 – Az.: 18 W 591/15).

Der Snippet bei Google sah wie folgt aus.

„XY unter Betrugsverdacht. Staatsanwaltschaft ermittelt (…) Das Geschäftsmodell von XY…) sieht vor, dass (…)“.

Dies ließen die Münchener Richter ausreichen, um eine inhaltliche Aussage anzunehmen und eine Haftung von Google zu bejahen (OLG München, Beschluss v. 27.4.2015, Az. 18 W 591/15, hier als PDF abrufbar). Bislang hatte die ganz herrschende Rechtsprechung eine Haftung von Google für derartige Snippets ausgeschlossen (vgl. z.B. das OLG Hamburg, Urt. v. 11.03.2009 – Az.: 7 U 35/07; Urt. v. 26.05.2011 – Az.: 3 U 67/11).

Das Oberlandesgericht München (OLG München, Beschluss v. 27.4.2015, Az. 18 W 591/15, hier als PDF abrufbar) hat Google erstmals im Wege einer einstweiligen Verfügung verboten, innerhalb seiner organischen Suche ein bestimmtes Suchergebnis zu veröffentlichen. Hintergrund war, dass bei Eingabe des Namens eines Unternehmens in Kombination mit dem Wort “Betrugsverdacht” bei google.de ein Suchergebnis erschien, das zu einem Bericht führte, der fälschlicherweise den Eindruck erweckte, gegen das Unternehmen werde wegen eines Betrugsverdacht staatsanwaltschaftlich ermittelt.

Das Verbot ist explizit auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Im Falle der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft. Nachdem das Landgericht München den Antrag auf einstweilige Verfügung noch zurückgewiesen hatte, erließ das Oberlandesgericht München die einstweilige Verfügung nach einer sofortigen Beschwerde nicht nur unverzüglich, sondern auch mit einer ausführlichen Begründung. Das Oberlandesgericht war mit der Antragstellerin der Auffassung, dass deutsches Recht anwendbar ist, das Suchergebnis bzw. das “Snippet” zusammen mit der verlinkten Internetseite eine unwahre und rufschädigende Tatsachenbehauptung enthielt und Google dafür wegen der Verletzung von Prüfungspflichten dafür jedenfalls als Störer hafte. Es traf zwar zu, dass gegen die Antragstellerin staatsanwaltliche Ermittlungen geführt wurden, jedoch nicht wegen Betruges, sondern wegen eines erheblich weniger schwerwiegenden Delikts. Google hatte auf außergerichtliche Aufforderungen der Antragstellerin nicht bzw. lediglich mit E-Mails bestehend aus Textbausteinen reagiert.

Fazit:

Die Entscheidung ist lediglich vorläufig, nicht rechtskräftig und kann mit dem Widerspruch angegriffen werden. Es ist zu hoffen, dass Google die Entscheidung zum Anlass nimmt, größere Verantwortung für die gelisteten Suchergebnisse zu übernehmen. Spätestens dann, wenn der Betroffene unmissverständlich auf einen klaren konkreten Rechtsverstoß aufmerksam macht, muss Google – wie übrigens jeder andere Verbreiter fremder Inhalte auch – tätig werden.

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