Grundsatzurteil des BGH zur Haftung von Links

Der BGH hat mit Urteil vom 18. Juni 2015 zur Haftung durch das Setzen von Links auf Internetseiten mit fremden Inhalten klargestellt, dass ohne Kenntnis von der Rechtswidrigkeit keine Haftungszurechnung erfolgt.

Der Entscheidung lag ein Hyperlink eines Facharztes für Orthopädie zu Grunde, der auf seiner eigenen Internetseite für eine Implantat-Akupunktur durch das Implantieren von winzigen Nadeln einen Link auf die Startseite des Forschungsverbandes Implantat-Akupunktur gesetzt hatte. Auf einer Unterseite des Verbandes befanden sich verschiedene wettbewerbswidrige Werbeaussagen über das Anwendungsgebiet und die Wirkungen der Implantat-Akupunktur. Der Orthopäde entfernte seinen Link nach Abmahnung durch den Verband sozialer Wettbewerb e.V., gab jedoch keine Unterlassungserklärung ab, so dass mit der nachfolgenden Klage die Verantwortlichkeit für die Linksetzung geklärt wurde.

In erster Instanz wurde der Mediziner zur Unterlassung der Verlinkung auf die Werbeaussagen zum Anwendungsgebiet und zur Wirkweise der Implantat-Akupunktur verurteilt. Das OLG Köln wies die Klage in vollem Umfang ab. Der BGH bestätigte nunmehr im Rahmen der Revision die Berufungsentscheidung. Im Kern stellt er im Rahmen der Urteilsgründe fest, dass der Hyperlink eine wettbewerbsrechtlich relevante geschäftliche Handlung darstelle, da sich der Linksetzende die Drittinhalte von der verlinkten Seite selbst zu Nutze mache. Allerdings verneint der BGH eine Haftung für etwaige wettbewerbswidrige Drittinhalte ohne Kenntnis hiervon, da das bloße Verlinken allein noch nicht bedeutet, dass sich der Linksetzende die rechtswidrigen Drittinhalte auf der verlinkten Seite zu Eigen machen möchte. Hier erfolgt eine klare Abgrenzung zum so genannten DeepLink, bei dem der Link direkt zu den einzelnen beanstandeten Werbeaussagen führt. Dagegen sei der Hyperlink im streitentscheidenden Fall als Hinweis auf weiterführende Literatur zu dem Implantat-Akupunktur-Thema zu werten, mit der Folge, dass der Verbraucher diesen Link lediglich als Informationsangebot auffasse und nicht davon ausgehe, dass der Linksetzende die Verantwortung für sämtlich verlinkte Inhalte übernehmen möchte, zumal diese sich nicht einmal auf der verlinkten Startseite befanden.

Allerdings stellt der BGH zutreffend fest, dass sich durch den Link die rechtswidrigen Inhalte im Internet weiter verbreiten können, so dass den Linksetzenden eine Verpflichtung trifft diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Bei den hierdurch ausgelösten Prüfungspflichten orientiert sich der BGH an der Rechtsprechung zu Internet-Marktplätzen und verneint eine proaktive Überwachungsverpflichtung des Linksetzenden ohne Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der verlinkten Inhalte. Eine Haftung trete erst dann auf, wenn der Linksetzende Kenntnis von dem rechtswidrigen Inhalt bspw. durch eine Abmahnung erhalten habe. Dann sei dem Linksetzenden eine Prüfungsverpflichtung für die Rechtswidrigkeit des verlinkten Drittinhalts zuzumuten, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um eine klare und eindeutige Rechtsverletzung handelt. Die Übertragung der von dem BGH zu den Internet-Marktplätzen entwickelten Haftungsbegrenzung auf die Setzung eines Hyperlinks verneint der Senat, da eine vergleichbare Interessenlage besteht.

Fazit:

Die Konsequenz ist, dass nach einer Abmahnung oder einer sonstigen Information über die mögliche Rechtswidrigkeit eines verlinkten Drittinhaltes dem Linksetzenden nicht nur die Prüfungsverantwortlichkeit in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der Drittinhalte trifft, sondern er auch bei einer Beibehaltung des Links und der Feststellung der Rechtswidrigkeit der verlinkten Inhalte als Störer für die Rechtswidrigkeit haftet.

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