Das LG Frankfurt a.M. hat am 09.09.2026 entschieden, dass bei unlizenzierter kommerzieller Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Songs auf TikTok ein Schadensersatzanspruch ausscheidet, wenn weder eine gefestigte Lizenzpraxis noch branchenübliche Sätze eine verlässliche Schadensschätzung ermöglichen.
Eine Rechteagentur mit exklusiven Synchronrechten am Song „Freed from Desire“ verlangte Schadensersatz, weil die Betreiberin einer Abnehm-App den Song mit einem rund 14-sekündigen Werbeclip kombiniert und mehrere Monate öffentlich auf TikTok abrufbar gehalten hatte, obwohl der Song zwar in der Musikbibliothek verfügbar, aber nicht als kommerzieller Sound gelistet war.
Das Gericht bestätigte zwar die Rechtsverletzung, da die Beklagte nicht auf eine freie Nutzbarkeit für Werbezwecke habe vertrauen dürfen, wies die auf rund 96.000 EUR (250 EUR pro Tag) gestützte Klage aber insgesamt ab, weil sich der Lizenzschaden mangels belastbarer Grundlagen nicht verlässlich schätzen ließ.
Mangels vorgelegter Vergleichsverträge und angesichts eines Gutachtens, das Tages- oder Monatssätze gerade ausschloss, blieb nach Auffassung der Kammer offen, in welcher groben Kategorie die Lizenzwerte überhaupt anzusetzen wären, sodass eine Schätzung „in der Luft hängen“ würde.
Fazit:
Rechteinhaber sollten bei der Verfolgung unlizenzierter Social-Media-Nutzungen frühzeitig eine belastbare Lizenzierungspraxis und nachvollziehbare Vergleichswerte dokumentieren – ohne tragfähige Schätzungsgrundlage droht der Schadensersatzanspruch trotz nachgewiesener Rechtsverletzung vollständig zu scheitern.

