Das LG Düsseldorf hat am 10.04.2026 entschieden, dass eine öffentlich zugängliche Website für medizinisches Cannabis gegen das Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel außerhalb von Fachkreisen verstößt, wenn sie Angaben zu Wirkungen, Indikationen und Geschmack enthält und Nutzern eine gezielte Produktauswahl ermöglicht.
Die Beklagte betrieb eine frei zugängliche Website, auf der Nutzer verfügbare Cannabissorten durchsuchen, nach Terpen-Wirkungen filtern und Angaben zu Wirkungen, Indikationen und Geschmack einsehen konnten.
Zudem konnten Rezepte hochgeladen und bei Partnerapotheken eingelöst werden.
Das Gericht gab der Klage eines Wirtschaftsverbands statt, da medizinisches Cannabis ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel sei, für das außerhalb von Fachkreisen nicht geworben werden dürfe, und die Website für jedermann, nicht nur für bereits behandelte Patienten, zugänglich war.
Die konkreten Angaben zu Wirkungen, Indikationen und Geschmack sowie die Filtermöglichkeiten nach Terpenen gingen über neutrale Produktinformationen hinaus und seien geeignet, Nutzer gezielt zur Nachfrage nach bestimmten Produkten anzuregen, womit sie dem Absatz bei den Partnerapotheken dienten statt bloßer Informationsvermittlung.
Fazit:
Betreiber von Plattformen rund um medizinisches Cannabis müssen beachten, dass bereits detaillierte, produktbezogene Angaben zu Wirkung und Geschmack sowie Filterfunktionen als unzulässige Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel gewertet werden können – eine bloße Beschränkung auf die Vermittlung an Partnerapotheken schützt nicht vor dem Werbeverbot nach dem HWG.

