Das LG Kassel hat am 05.02.2026 entschieden, dass auf der Umverpackung eines Desinfektionsmittels nicht mit „Made in Germany“ geworben werden darf, da hierfür kein ausreichender sachlicher Grund besteht; die Nennung der Unternehmenswebseite ist hingegen zulässig.
Die Beklagte stellte ein als Arzneimittel vertriebenes Händedesinfektionsmittel her und brachte auf dem Etikett sowohl den Aufdruck „Made in Germany“ als auch ihre Internetadresse an.
Das Gericht untersagte die Herkunftsangabe, da für Arzneimittel grundsätzlich nur gesetzlich vorgeschriebene oder für Anwendung und Aufklärung wichtige Angaben zulässig seien und „Made in Germany“ weder dazu zähle noch der gesundheitlichen Aufklärung diene, sondern lediglich zusätzliche Aufmerksamkeit erzeuge. Die Nennung der Homepage ließ es dagegen als zulässige Angabe der Kontaktdaten des pharmazeutischen Unternehmers zu, da sie dem Nutzer helfe, weiterführende Informationen abzurufen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, das Berufungsverfahren läuft vor dem OLG Frankfurt a.M..
Fazit:
Hersteller von Arzneimitteln sollten ihre Etikettengestaltung kritisch prüfen – werbliche Zusatzangaben wie Herkunftsbezeichnungen sind streng an den engen Vorgaben des § 10 AMG zu messen, während die bloße Nennung der Unternehmenswebseite als zulässige Kontaktangabe gilt.

