Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 22.01.2026 entschieden, dass die Online-Werbung eines Arztes mit der Bezeichnung „Arzt für ästhetische Medizin“ nur zulässig ist, wenn er über den entsprechenden Facharzttitel verfügt oder deutlich auf dessen Nichtvorhandensein hinweist.
Ein Facharzt für Allgemeinmedizin mit Praxisschwerpunkt auf ästhetischer Medizin bezeichnete sich auf seiner Internetseite als
„Arzt für Ästhetische Medizin“,
ohne über eine entsprechende Facharztausbildung zu verfügen.
Das Gericht sah hierin eine Irreführung, da ein erheblicher Teil der Verbraucher die Angabe als Facharztbezeichnung verstehe und die Angabe trotz objektiver Richtigkeit falsche Erwartungen wecke. Der Arzt hätte der zu erwartenden Fehlvorstellung durch einen klarstellenden Hinweis, etwa zur Art seiner Zusatzqualifikation, entgegenwirken müssen.
Fazit:
Ärzte, die mit Tätigkeitsbezeichnungen werben, die an einen Facharzttitel erinnern, ohne diesen tatsächlich zu besitzen, sollten künftig klar und unmissverständlich auf ihre tatsächliche Qualifikation hinweisen – sonst drohen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche.

