OLG Frankfurt a.M.: Aussagen „toxisch“ und „manipulativ“ über Bewusstseinstrainerin zulässige Meinungsäußerungen

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 11.03.2026 die Entscheidung des LG Frankfurt bestätigt, wonach sich eine Mentorin und Bewusstseinstrainerin nicht gegen die Bezeichnung als „toxisch“ und „manipulativ“ wehren kann.

Eine ehemalige Klientin hatte in E-Mails an das Team der Antragstellerin und deren Zahlungsdienstleister geschrieben, sich aus einer „gefährlichen und manipulativ-toxischen Beziehung gelöst“ zu haben, nachdem die Antragstellerin eine Rückzahlung für ein bereits bezahltes Reading verweigert hatte.

Das Gericht stufte die Äußerungen als durch die Meinungsfreiheit geschützte Werturteile und nicht als unwahre Tatsachenbehauptungen ein, da sie sich nicht auf konkrete, dem Beweis zugängliche Vorgänge bezogen. Eine unzulässige Schmähkritik liege ebenfalls nicht vor, weil die Antragsgegnerin allein die geschäftliche Tätigkeit der Antragstellerin kritisiert und nicht primär deren Diffamierung bezweckt habe.

Fazit:

Die Entscheidung bestätigt die hohen Hürden für Unterlassungsansprüche gegen pointierte Kundenkritik – wer sich öffentlich als Coach oder Mentor positioniert, muss auch scharfe Bewertungen seiner geschäftlichen Praxis hinnehmen, solange kein konkreter, beweisbarer Tatsachenkern angegriffen wird.

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