OLG Frankfurt a.M.: Kein UWG-Anspruch bei bewusster Markenrechtsverletzung eines Mitbewerbers gegenüber Dritten

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 03.02.2026 entschieden, dass ein Unternehmen gegen einen Mitbewerber, der gezielt Markenrechte Dritter verletzt, nicht auf Basis des UWG vorgehen kann.

Die Beklagte vertrieb über Amazon ein Blechschild mit dem „Maggi“-Motiv ohne Zustimmung des Markeninhabers, wies im Angebot jedoch auf die fehlende Zustimmung und die eingeschränkte Verkehrsfähigkeit hin.

Die Klägerin stützte ihr Unterlassungsbegehren nicht auf eigenes Markenrecht, sondern auf UWG und Straftatbestände wie Markenverletzung, Hehlerei, Betrug und Geldwäsche.

Das Gericht wies dies zurück: Die einschlägigen Strafvorschriften des MarkenG seien keine Marktverhaltensregeln im Sinne des UWG, sondern dienten allein dem Schutz des Markeninhabers, der selbst entscheiden könne, ob er vorgehe.

Fazit:

Wer sich gegen unlauteres Verhalten eines Mitbewerbers wehren will, sollte genau prüfen, ob die verletzte Norm tatsächlich eine Marktverhaltensregel ist – der Rechtsbruch Dritter allein begründet keinen eigenen UWG-Anspruch, dies gilt insbesondere auch für die Verletzung von Schutzrechten Dritter

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