LG Berlin: Werbung „20%-Rabatt auf Hyaluronbehandlungen“ ist wettbewerbswidrig

Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 27. August 2025 entschieden, dass die Bewerbung eines pauschalen Rabatts auf Hyaluronbehandlungen wettbewerbswidrig ist, weil sie gegen das ärztliche Honorarrecht verstößt.

Das beklagte Schönheitsunternehmen warb mit einem Rabatt von 20 % auf Hyaluronbehandlungen, sofern zuvor eine Botox-Behandlung gebucht wurde.

Die Behandlungen wurden von bei der Beklagten angestellten Ärzten durchgeführt.

Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und klagte auf Unterlassung.

Das Gericht stellte fest, dass nach der GOÄ ärztliche Leistungen nur einzelfall- und leistungsbezogen abgerechnet werden dürfen und eine pauschale Rabattaktion diesem Grundsatz widerspricht. Ziel der GOÄ sei Transparenz und Fairness gegenüber Patienten sowie ein funktionierender Wettbewerb unter Ärzten. Pauschale Rabattaktionen könnten diesen Wettbewerb verzerren und Patienten in die Irre führen. Zwar seien in bestimmten Fällen nach § 2 GOÄ abweichende Honorarvereinbarungen möglich, diese müssten jedoch individuell zwischen Arzt und Patient getroffen werden. Eine pauschale Rabattwerbung wie im vorliegenden Fall erfülle diese Voraussetzungen nicht. Das Gericht betonte, dass die pauschale Gewährung eines Rabatts mit der einzelfall- und leistungsbezogenen Abrechnung unvereinbar ist und dass auch eine vor der Behandlung geschaltete Werbung mit einem solchen Rabatt für ärztliche Leistungen unzulässig sei, selbst wenn die letztlich berechnete Gebühr noch innerhalb des Gebührenrahmens liege.

Fazit:

Das Urteil des LG Berlin II bestätigt, dass Werbung mit pauschalen Rabatten auf ärztliche Leistungen unzulässig ist, da sie gegen die Grundsätze der GOÄ verstößt, den Wettbewerb unter Ärzten verzerren kann und Patienten in die Irre führt.

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