LG München I: Begriff „Insurance“ in Werbung von Versicherungsvermittlern irreführend

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 18. Juni 2025 entschieden, dass eine Versicherungsvermittlerin den Begriff „Insurance“ in Logos und werblichen Aussagen nicht ohne klarstellenden Zusatz verwenden darf. Geschieht dies dennoch, liegt eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG vor, weil beim Durchschnittsverbraucher der Eindruck entsteht, es handele sich um ein Versicherungsunternehmen.

Im zugrunde liegenden Fall verwendete die Beklagte auf ihrer Webseite und in Logos den Begriff „Insurance“ sowie werbliche Aussagen, die eine Nähe zu Versicherungsunternehmen suggerierten. Tatsächlich bot sie jedoch keine eigenen Versicherungsprodukte an, sondern vermittelte Versicherungen ihrer Produktpartner. Hinweise auf ihre Vermittlereigenschaft befanden sich lediglich in den am Seitenende abrufbaren Erstinformationen. Im Laufe des Verfahrens überarbeitete die Beklagte ihre Webseite, gab jedoch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Das Gericht wertete die Verwendung des Begriffs „Insurance“ in Logos sowie die hervorgehobenen Werbeaussagen als irreführend. Ein klarstellender Zusatz zur Vermittlereigenschaft sei zwingend erforderlich. Die am Seitenende platzierten Hinweise genügten nicht, um den durch Logos und Werbeelemente erzeugten Gesamteindruck zu korrigieren. Für Verbraucher bestehe die konkrete Gefahr, die Beklagte entgegen den Tatsachen für ein Versicherungsunternehmen zu halten und dementsprechend andere Erwartungen an Leistungen, Regulierung und Absicherung zu knüpfen. Die Wiederholungsgefahr sei durch die bloße Überarbeitung der Webseite nicht entfallen und könne üblicherweise nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt werden.

Hinsichtlich der Firmenbezeichnung entschied das Gericht jedoch zugunsten der Beklagten. Die Bezeichnung „Insurance Services GmbH“ verstoße nicht gegen § 6 Abs. 1 Satz 2 VAG. Die Kombination aus „Insurance Services“ und der Rechtsform „GmbH“ stelle eine ausreichende Konkretisierung der Vermittlereigenschaft dar und lasse nicht den Schluss auf ein Versicherungsunternehmen zu. Der Begriff „Services“ rücke die Dienstleistungs- und damit auch die Vermittlungstätigkeit in den Vordergrund und sei daher hinreichend klarstellend.

Fazit:

Das Urteil des LG München I verdeutlicht die engen Grenzen für Versicherungsvermittler bei der Verwendung der Bezeichnung „Insurance“ in Logos und Werbung. Wird der Begriff ohne klarstellenden Zusatz genutzt und entsteht dadurch der Eindruck eines Versicherungsunternehmens, liegt eine relevante Irreführung nach dem UWG vor. Hinweise in Fußbereichen oder Erstinformationen reichen zur Klarstellung nicht aus. Zugleich zeigt die Entscheidung, dass Firmenbezeichnungen wie „Insurance Services GmbH“ zulässig sein können, wenn der Zusatz eine ausreichende Konkretisierung bietet und keine Verwechslungsgefahr mit Versicherungsunternehmen besteht. Unternehmen im Versicherungsvertrieb sollten ihre Marken- und Werbegestaltung entsprechend überprüfen.

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