LG Bochum: Versandkosten müssen in Google-Anzeigen angegeben werden

Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 25. März 2025 entschieden, dass bei Google-Werbeanzeigen nicht nur der Produktpreis, sondern auch etwaige Versandkosten angegeben werden müssen. Es reicht nicht aus, die Versandkosten erst auf der Zielseite (Landingpage) zu nennen.

Gegenstand des Verfahrens war ein Online-Shop, der für ein Produkt mittels Google-Anzeige einen Preis von 5,35 EUR angab, die Versandkosten von 3,99 EUR jedoch erst auf der Landingpage sichtbar machte. Das Gericht sah hierin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO).

Das LG Bochum betonte, dass Verbraucher bei Preisvergleichen durch die Anzeige mehrerer Anbieter auf Google einen schnellen Überblick über die Gesamtkosten erwarten. Die bloße Nennung des Produktpreises führe zu einem „Anlockeffekt“, da der letztlich zu zahlende Betrag unvollständig dargestellt werde. Dies gelte auch, wenn die Werbung als „gesponsert“ gekennzeichnet sei oder der verfügbare Platz in der Anzeige begrenzt sei. In solchen Fällen dürfe die Plattform nicht für Preiswerbung genutzt werden, wenn eine vollständige Preisangabe technisch nicht möglich ist.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass Online-Händler bei bezahlten Suchmaschinenanzeigen die vollständigen Kosten – inklusive Versandkosten – direkt in der Anzeige angeben müssen. Eine Verlagerung dieser Information auf die Landingpage ist unzulässig. Für Verbraucher soll so ein transparenter Preisvergleich gewährleistet werden, um irreführende Werbung zu vermeiden.

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