Eines der beliebtesten Marketinginstrumente ist die Werbung mit Verbraucherumfragen. Das OLG Köln hat sich in einem kürzlich veröffentlichten Urteil zu diesem Marketinginstrument geäußert.
In seinem Urteil hat das OLG Köln verschiedene Werbungen auf der Verpackung eines Geschirrspülmaschinenreinigers, in zwei TV-Werbespots, im Internet sowie auf Werbezetteln verboten. Auf allen Werbematerialien war mit einem Testsiegel geworben worden, auf dem der Hinweis aufgebracht war, dass 88 % der Verbraucher den Reiniger mit „sehr gut“ bewerten. Ein Hinweis darauf, wo Einzelheiten zu den Befragungen nachgelesen werden konnten fehlte ebenso wie der Hinweis darauf, dass die Bestnote der von 1 bis 5 gehenden Bewertungsskala bei der Befragung nicht „sehr gut“, sondern „ausgezeichnet“ war.
Das gerichtliche Verbot stützt sich auf zwei Gründe.
Zum einen weist das OLG Köln darauf hin, dass die Bewertungsskala dem gewöhnlichen Verbraucherverständnis widerspricht, wonach das Urteil „sehr gut“ ohne nähere Erläuterung als beste Testnote angesehen werde und nicht wie in der vorliegenden Fallkonstellation lediglich als Zweitbeste. In Anbetracht der Tatsache, dass nach der von dem werbenden Unternehmen selbst durchgeführten Umfrage die Bestnote „ausgezeichnet“ lediglich von 20 % bis 40 % der Verbraucher vergeben worden war, ging das OLG Köln hier von einer Irreführung aus.
Zum anderen beanstandete das OLG Köln, dass die Verbraucher keine Einzelheiten zu dem Hintergrund des Konsumententests erfahren konnten. Die Verpflichtung zur Angabe der Fundstelle mit näheren Informationen begründete das OLG Köln mit der Vergleichbarkeit der Interessenlage bei der Werbung mit Testergebnissen von neutralen Instituten wie beispielsweise der Stiftung Warentest.
Unabhängig von der Überzeugungskraft der Begründung des Urteils lassen sich folgende wesentliche Aspekte für Werbungen mit Verbraucherumfragen und Konsumententests festhalten:
Erstens müssen die Grundlagen der Verbraucherbefragung den anerkannten Standards entsprechen und die Ergebnisse nach Möglichkeit repräsentativ sein. Dies gilt nicht nur für die von den Verbrauchern anerkannten Bewertungsskalen, sondern auch die Inhalte der gestellten Fragen. Außerdem sollte immer darauf hingewiesen werden, dass es sich um von dem werbenden Unternehmen selbst in Auftrag gegebene Umfragen handelt.
Zweitens ist besondere Vorsicht geboten, wenn die Verbraucher eine Bewertung zu Wettbewerbsprodukten vornehmen sollen. Zwar ist vergleichende Werbung grundsätzlich zulässig. Dies allerdings nur, wenn sie auf nachprüfbaren Tatsachen beruht. Bei dieser Vorgabe besteht aber ein Grundsatzkonflikt mit den auf subjektiven Wertungen beruhenden Verbraucherumfragen und Konsumententests.
Drittens ist jedenfalls nach dem Urteil des OLG Köln auch bei privat in Auftrag gegebenen Konsumententests, die keine vergleichende Werbung beinhalten, eine Quellenangabe erforderlich. Bei Konsumententest mit Fragen nur zu den eigenen Produkten soll sich diese Pflicht daraus ergeben, dass der Verbraucher die Werbung mit dem Test auf ihren Aussagegehalt prüfen können soll, um so eine informierte Entscheidung treffen zu können. In Anbetracht dieser allerdings nur von dem OLG Köln vertretenen Ansicht empfiehlt sich hier der Verweis auf eine Internetseite des Werbenden, auf der die Grundlagen und Einzelheiten der Verbraucherbefragung erläutert werden.
Fazit:
Inwieweit die Verpflichtung zur Quellenangabe als wesentliche Information wettbewerbsrechtlich bei durch den Werbenden in Auftrag gegebenen Konsumententests zwingend gefordert werden kann, ist aus unserer Sicht nicht abschließend geklärt. So versucht das OLG Köln im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung eine Vergleichbarkeit zu Tests von Drittunternehmen anzustellen, die der BGH in dieser Form noch nicht bestätigt hat. Jedenfalls dann, wenn sich die Befragung nur mit den Produkten des Werbenden befasst, ist die Begründung des OLG Köln sicher nicht zwingend. Dies gilt umso mehr, als auch subjektive Einschätzungen der Verbraucher im Rahmen einer Verbraucherbefragung eine maßgebliche Rolle spielen können und zulässig sind, wenn auf sie in der Werbung hingewiesen wird. Unabhängig davon sollte zur Vermeidung von Streitigkeiten bei einer bundesweiten Werbung unter Berücksichtigung der aktuellen Entscheidung des OLG Köln in jedem Fall eine Fundstelle genannt werden, wobei sich ein Verweis auf eine Internetseite empfiehlt.