Landgericht Köln zur Verwechslungsgefahr zwischen Wortmarken dreidimensionalen Produktgestaltungen

In einer ebenfalls Ende des vergangenen Jahres getroffenen Entscheidung hat das Landgericht Köln zu der bislang noch nicht höchstrichterlich entschiedenen Frage der Verwechslungsgefahr zwischen Wortmarken und Bildmarken Stellung genommen.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt war das Unternehmen HARIBO aus einer Wortmarke GOLDBÄREN gegen den Vertrieb eines von dem Unternehmen Lindt in Goldfolie eingewickelten Schokoladenbären vorgegangen.

Im Ergebnis hat sich das LG Köln der Auffassung der Klägerin angeschlossen, dass die Ausgestaltung des Produktes nichts anderes als die figürliche Darstellung der Wortmarke sei und der Verkehr daher unweigerlich eine gedankliche Verbindung herstelle.

Die Besonderheit des Verfahrens liegt darin, dass bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Thema existiert. Der BGH hat bislang lediglich im Zusammenhang mit der Kollision einer Wort- und einer Bildmarke eine Verwechslungsgefahr für möglich gehalten, wenn nicht nur eine Übereinstimmung im Motiv vorliege, sondern das Wort die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Benennung des Bildes sei.

Fazit:

Die Entscheidung ist aus unserer Sicht sehr weitgehend. Es wird interessant sein, wie die nächsten Instanzen die Rechtslage beurteilen.

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