Europäischer Gerichtshof: Verlinkung von urheberrechtlich geschützten Texten zulässig, wenn die Texte frei zugänglich waren
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in dem Svensson-Urteil Mitte Februar klargestellt, dass das Verlinken frei zugänglicher Texte im Internet grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Das Urteil kommt jedenfalls für Deutschland wenig überraschend. Bereits im Jahr 2003 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Paperboy-Urteil entsprechend entschieden. Dennoch enthält die Entscheidung interessante neue Argumente. So stellt der EuGH zur Begründung wesentlich darauf ab, ob Inhalte durch eine Verlinkung einem „neuen Publikum” zugänglich gemacht werden, das ohne die Verlinkung ausgeschlossen sein sollte. Zwar kann die Verlinkung eines urheberrechtlich geschützten Inhalts auch nach Auffassung des EuGH eine „öffentliche Wiedergabe“ im urheberrechtlichen Sinn sein. In diesem Fall muss der Rechteinhaber der Verlinkung zustimmen. Wenn der verlinkte Inhalt aber frei zugänglich war, wird damit keine „neue Öffentlichkeit“ geschaffen, die Verlinkung bleibt daher urheberrechtlich erlaubt. Anders wäre es aber beispielsweise, wenn durch die Verlinkung ein neues, größeres Publikum angesprochen würde.
Diese Begründung ist deshalb interessant, weil die Argumentation des EuGH beispielsweise auch auf die Frage anwendbar sein könnte, ob das Einbetten von Youtube-Videos zulässig ist. Diese Frage hatte der BGH dem EuGH im Mai letzten Jahres zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH hatte dieses Verfahren zunächst zurückgestellt.
Fazit:
Die Entscheidung ist im Ergebnis zweifellos richtig. Das Verlinken gehört zu den Kernfunktionen des Internets und dient unmittelbar der Meinungs- und Informationsfreiheit. Jedenfalls bei einer Verlinkung auf bereits uneingeschränkt öffentlich zugängliche Inhalte liegt auch kein Eingriff in das Urheberrecht vor.
Anders ist dies aber bei einer Verlinkung von Inhalten, die nicht uneingeschränkt öffentlich zugänglich waren. Es ist bei der Gestaltung von Links daher genau darauf zu achten, welche Inhalte verlinkt werden und ob die Inhalte durch der Verlinkung einem neuen Publikum zugänglich gemacht werden.