BGH: Werbung mit Preisermäßigung ohne klare Angabe des bisherigen Preises wettbewerbswidrig

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. Oktober 2025 entschieden, dass eine Werbung mit einer Preisermäßigung unzulässig ist, wenn der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung nicht in einer für den Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise angegeben wird.

Im Streitfall war ein Lebensmitteldiscounter in einem Werbeprospekt mit einem Kaffeeprodukt geworben. Der aktuelle Preis des Produkts wurde mit 4,44 € angegeben, daneben erschien die Angabe „-36 %“ als Preisermäßigung. Der frühere Preis von 6,99 € wurde allerdings nur klein und in einer hochgestellten Ziffer als „Bisheriger 30-Tage-Bestpreis“ vermerkt. Diese Information war schwer lesbar und nur am unteren Seitenrand zu finden.

Die Wettbewerbszentrale sah darin eine wettbewerbswidrige Preiswerbung und klagte auf Unterlassung sowie auf Erstattung der Abmahnkosten.

Das Landgericht Amberg gab der Klage statt. Auch das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Berufung der Beklagten weitgehend zurück. Daraufhin legte die Beklagte Revision beim Bundesgerichtshof ein. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos. Der BGH bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen, dass die Werbung gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) und damit auch gegen das Wettbewerbsrecht (§ 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 5b Abs. 4 UWG) verstößt.

Nach § 11 Abs. 1 PAngV ist der Unternehmer verpflichtet, den niedrigsten Gesamtpreis, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung verlangt hat, klar und deutlich anzugeben. Der BGH stellte fest, dass die Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, da die Preisangabe weder unmissverständlich noch gut lesbar war. Die vorliegende Werbung enthielt eine wesentliche Information, die den Verbrauchern vorenthalten wurde. Die unzureichende und schwer verständliche Angabe des ursprünglichen Preises war deshalb wettbewerbswidrig.

Fazit:

Das Urteil des BGH unterstreicht die Bedeutung einer klaren und deutlich lesbaren Preisangabe bei Werbung mit Preisermäßigungen. Für eine wettbewerbsrechtlich zulässige Werbung muss der niedrigste Preis der letzten 30 Tage in einer Weise angegeben werden, die für den Verbraucher eindeutig erkennbar und gut lesbar ist. Unternehmen sollten ihre Preiswerbung auf diese Anforderungen hin überprüfen, um Abmahnungen und wettbewerbsrechtliche Konflikte zu vermeiden.

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