Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 04.12.2024 entschieden, dass Google für irreführende Google Ads haftet, wenn diese fremde Markenrechte verletzen und das Unternehmen trotz Kenntnis nicht einschreitet.
Die Klägerin, die Skinport GmbH, betreibt einen Marktplatz für virtuelle „Skins“ aus dem Spiel „Counter-Strike: Global Offensive“ und ist Inhaberin der Marke „Skinport“.
Sie stellte fest, dass über Google Ads Werbung für betrügerische Seiten geschaltet wurde, die ihre Marke nutzten und ihre Website imitierten, um Nutzerdaten abzugreifen. Trotz konkreter Hinweise reagierte Google nicht.
Das Gericht stellte klar: Die Nutzung der Marke „Skinport“ in den Anzeigen sei markenrechtlich relevant und verletze sowohl die Markenrechte der Klägerin als auch die Verbraucherinteressen. Google hafte ab Kenntnis als Störer und habe gegen seine Pflichten nach Art. 6 Digital Services Act (DSA) verstoßen. Obwohl das Gericht den DSA als Rechtsgrundlage heranzog, entspricht die Entscheidung der bisherigen deutschen Rechtsprechung, wonach Plattformbetreiber ab Kenntnis tätig werden müssen.
Fazit:
Das Urteil bestätigt die klare Linie deutscher Gerichte: Plattformen wie Google haften, wenn sie trotz Hinweises auf offensichtliche Rechtsverstöße untätig bleiben. Der Verweis auf den Digital Services Act ist formal neu, ändert aber an der inhaltlichen Beurteilung nichts. Für Markeninhaber ist die Entscheidung ein wichtiges Signal – wer seine Rechte meldet, kann von Plattformen aktives Handeln verlangen. Das Risiko für Untätigkeit liegt klar bei den Betreibern. Google & Co. werden künftig noch genauer prüfen müssen, wie sie auf Hinweise reagieren – sonst droht Haftung.