Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 20.06.2024 entschieden, dass Kundenbewertungen für einen Online-Shop, die im Rahmen eines Gewinnspiels durch die Aussicht auf eine Belohnung abgegeben werden nicht ohne Hinweis hierauf wettbewerbswidrig sind.
Ein Online-Shop warb auf seiner Website mit Kundenbewertungen, die aus der Teilnahme an einem Gewinnspiel stammten. Um am Gewinnspiel teilzunehmen, mussten die Nutzer eine Bewertung abgeben. Als Gegenleistung wurde ein Einkaufsgutschein im Wert von 200,- EUR als Gewinn versprochen.
Mit den so erzeugten Bewertungen warb die Beklagte in ihrem Online-Shop. Unterhalb der Gesamt-Sternebewertung und unter dem Button „Bewertung abgeben“ fand sich ein Hinweis, dass die veröffentlichten Kommentare aus einem Gewinnspiel stammten.
Das OLG Frankfurt a.M. sah hierin einen Wettbewerbsverstoß. Die durch das Gewinnspiel erzeugten Kundenbewertungen seien aus juristischer Sicht „gekauft“ und nicht ausreichend objektiv. Denn der User habe in der Erwartung des Gewinns seine Äußerung vorgenommen.
Ein Rechtsverstoß könne nur ausgeschlossen werden, wenn der Shop-Betreiber auf diese Umstände ausreichend transparent hinweise. Denn dann sei dem Verbraucher bewusst, dass die Bewertungen nicht objektiv zustande gekommen seien.
Fazit:
Die Entscheidung liegt auf der Linie der strengen Urteile zu Bewertungen der Gerichte. Hier wird jede Art der versuchten Einflussnahme auf für den Kunden zur Erlangung einer Bewertung als geeignet angesehen, die Objektivität und Neutralität des Kunden im Rahmen seiner Bewertung zu beeinflussen. Diese Annahme hat meines Erachtens nichts mit der Praxis zu tun, ist allerdings ernst zu nehmen, zumal entsprechende Probleme durch den Hinweis im Zusammenhang mit der Bewertung vermieden werden können, dass die Kunden die Bewertung abgeben mussten, um an einem Gewinnspiel mit einem Gewinn von 200,- EUR teilzunehmen.