AG Düsseldorf: Hinweispflicht bei Online-Buchung eines Flugtickets über Check-In-Zeit

Das AG Düsseldorf hat mit Urteil vom 17.06.2024 entschieden, dass bei der Online-Buchung eines Flugtickets die Fluggesellschaft eine Warn- und Hinweispflicht trifft, wenn der Check-In nur noch wenige Minuten möglich ist.

Der Kläger erwarb während eines Aufenthalts im Flughafen Beirut ein Online-Ticket für eine Flugreise. Die Buchung erfolgte um 12:06 Uhr, die Reise sollte um 13:10 Uhr starten.

Der Kläger erhielt die Buchungsbestätigung per E-Mail um 12:09 Uhr. Als er kurze Zeit danach einchecken wollte, ging dies nicht mehr, weil der Check-In bereits um 12:10 Uhr geschlossen hatte.

Der Kläger verlangte darauf die die Erstattung seiner Reisekosten:

Das AG Düsseldorf gab dem Kläger Recht, da die Fluggesellschaft eine Warnpflicht treffe, wenn der Check-In nur noch kurze Zeit verfügbar sei. Dies ergebe sich als Nebenpflicht aus dem Luftbeförderungsvertrag, den Fluggast vor Vertragsschluss darüber aufzuklären, wie viel Zeit noch
bis zum Check-In besteht. Eine Information innerhalb von AGB genügt nicht, da bei einer kurzfristigen eiligen Buchung nicht erwartet werden kann, dass der Fluggast sich die Informationen dort heraussucht. Der Fluggast kann von einem Luftfahrtunternehmen erwarten, dass ein Verkauf von Flugscheinen nur solange erfolgt wie es dem Fluggast möglich ist, das Einchecken bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge noch durchführen zu können.

Dies ist bei einem Schluss des Online-Check-In eine Minute nach Übersendung der Buchungsbestätigung nicht der Fall, da auch für einen Online-Check-In ein Zeitraum von jedenfalls 5 Minuten zugrunde zu legen ist, da zunächst die Buchungsbestätigung per E-Mail abgerufen werden muss und sich mit den Abläufen vertraut gemacht werden muss.

Die Kosten des Flugscheins sind adäquat-kausaler Schaden der Verletzung der Hinweispflicht, denn hätte die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Check-In voraussichtlich nicht mehr erreicht werden kann, hätte der Kläger die Buchung nicht durchgeführt und wäre daher die Verpflichtung zur Zahlung des Flugpreises gegenüber der Beklagten nicht eingegangen.

Fazit:

Eine erfreuliche und zutreffende Grundsatzentscheidung. So ist die Fluggesellschaft durch ihren Kaufvertrag gehalten, nur Flüge zu verkaufen, welche auch tatsächlich nutzbar sind. Die Tatsache, dass der Online-Kauf zu einem Zeitpunkt möglich war, zu dem das Einchecken und damit die Nutzung des Flugs von vornherein unmöglich war, spricht für sich. Wenn trotz dieser Tatsache die Fluggesellschaft dieses Verhalten noch dadurch rechtfertigt, dass entsprechende Hinweise in dem Kleingedruckten, also den AGB, vorhanden waren, bedarf es einer solchen Entscheidung mit grundsätzlicher Bedeutung für künftige Fälle.

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