EuGH: Keine Werbung mit Aussage „hautfreundlich“ bei Biozid-Produkte

Der EuGH hat mit Urteil vom 20.06.2024 entschieden, dass die Aussage „hautfreundlich“ für ein Desinfektionsmittel ebenso wie jede Werbeaussage verboten ist, welche die schädlichen Nebenwirkungen relativieren.

Die Drogeriemarktkette dm bot das Desinfektionsmittel „BioLYTHE“ zum Verkauf an. Das auf diesem Produkt angebrachte Etikett enthielt folgende Angaben: „Ökologisches Universal- Breitband Desinfektionsmittel“, „Haut-, Hände- und Oberflächendesinfektion“, „Wirksam gegen SARS-Corona“ sowie „Hautfreundlich Bio ohne Alkohol“.

Die Wettbewerbszentrale hält diese Aussagen für wettbewerbswidrig, da sie gegen die Verordnung über Biozidprodukte verstoßen. Sie klagte auf Unterlassung folgender Werbeaussagen

„ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel“

„hautfreundlich“

„bio“

Nach der Verordnung dürfen Biozidprodukte nicht in einer Art und Weise beworben werden, die hinsichtlich der Risiken dieser Produkte für die Gesundheit oder die Umwelt bzw. ihrer Wirksamkeit irreführend ist. Die Werbung für ein Biozidprodukt mit den Angaben

„Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder mit ähnlichen Hinweisen ist verboten.

Der Bundesgerichtshof hat den EuGH wegen der Bezeichnung „hautfreundlich“ angerufen und die Frage vorgelegt, ob der Begriff „ähnliche Hinweise“ jeden Hinweis umfasst, der wie die erwähnten Hinweise die Risiken eines Biozidprodukts für die Gesundheit oder für die Umwelt oder hinsichtlich seiner Wirksamkeit verharmlost.

Dies bejahte der EuGH und stellte fest, dass der Begriff „ähnliche Hinweise“ jeden Hinweis in der Werbung für Biozidprodukte, der diese in einer Art und Weise darstellt, die irreführend ist, indem er diese Risiken verharmlost oder sogar negiert.

In Bezug auf die Angabe „hautfreundlich“ stellt der Gerichtshof fest, dass eine solche positive Angabe die Erwähnung jeglicher Risiken vermeidet, so dass sie nicht nur geeignet ist, die schädlichen Nebenwirkungen des fraglichen Produkts zu relativieren, sondern auch anzudeuten, dass dieses Produkt für die Haut sogar von Nutzen sein könnte. Eine solche Angabe ist irreführend, so dass das Verbot ihrer Verwendung in der Werbung für das fragliche Biozidprodukt gerechtfertigt ist.

Fazit:

Die Entscheidung soft in erfreulicher Klarheit für Rechtssicherheit und verbietet jede Werbeaussagen für Biozidprodukte, welche die vorhandenen schädlichen Nebenwirkungen relativieren können.

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