Das LG Frankfurt hat mit Urteil vom 17.04.2024 entschieden, dass ein Online-Shop Smartphones nur dann zum Verkauf anbieten darf, wenn er auch ausreichend über die Lieferzeiten informiert. Unzulässig ist es, diese Informationen hinter einem Mouse-Over-Hinweis zu verstecken oder in den FAQ zu platzieren.
Samsung hatte auf seiner Internetseite Mobiltelefone in Kombination mit dem Abschluss eines Mobilfunkvertrags bei unterschiedlichen Providern angeboten. Nach Auswahl eines Tarifs und Klick auf die Schaltfläche „Jetzt Kaufen“ wurde die Bestellübersicht angezeigt. Angaben über die Lieferzeit für das Smartphone fehlten.
Um diese Information zu erhalten, mussten Verbraucher das neben den „Servicebedingungen“ platzierte Kästchen ankreuzen, auf den Button „In den Warenkorb“ klicken, danach die Schaltfläche „Zur Kasse“ betätigen und anschließend die Lieferadresse eingeben.
Dann mussten sie auf die Idee kommen, mit dem Mauszeiger das eingekreiste Fragezeichen anzusteuern, das sich rechts neben dem Button „Online IDENT-Check mit PurpleView (2-3 Arbeitstage)“ befand. Wenn sie dann auch noch mit Maus auf dem Fragezeichen verharrten, bekamen sie endlich den eingeblendeten Hinweis, dass die Lieferung innerhalb von 2 bis 3 Arbeitstagen erfolgt.
Hiergegen klagte der Dachverband der Verbrauchschutzzentrale auf Unterlassung.
Das Landgericht Frankfurt schloss sich der Auffassung der Klägerin an, dass Samsung mit dieser Gestaltung die gesetzlich vorgeschriebene Information über die Lieferzeit nicht hinreichend erbracht hat. Dem Gericht erschließe sich nicht, warum ein Verbraucher auch nur erahnen sollte, dass an der Stelle des Fragezeichens Informationen zur Lieferzeit hinterlegt sein könnten. Der Klammerzusatz „2 bis 3 Arbeitstage“ in der Schaltfläche „Online IDENT-Check mit PurpleView“ beziehe sich erkennbar auf die Identitätsprüfung und werde von Verbrauchern gerade nicht als Angabe zur Lieferzeit gewertet.
Eine etwaige Erwähnung in den FAQ reiche ebenfalls nicht aus, da für das Landgericht nicht erkennbar ist, warum ein Verbraucher Informationen zur konkreten Lieferzeit für ein Produkt in der „Zusammenstellung besonders häufig gestellter Fragen“ vermuten sollte.”
Fazit:
Das Urteil ist zutreffend und sorgt für Rechtsklarheit. Die Lieferzeit gehört zu wesentlichen Informationen, welcher der Anbieter eines Produkts im Online-Shop vor dem Vertragsschluss dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen muss. Hierzu gehört, dass diese Informationen leicht für den Interessenten des Produktes erkennbar sind. Dies gilt nicht nur für den Ort der Information, sondern auch für die Art und Weise der Darstellung. Ein Mouse-Over reicht hierfür ebenso wenig wie eine Information in den FAQ.