BGH: Wer darf eine wettbewerbswidrige Anschwärzung eines Mitbewerbers gerichtlich verfolgen?

Der BGH hat mit Urteil vom 23.04.2024 entscheiden, dass bei der Behauptung oder Verbreitung unwahrer und rufschädigender bzw. kreditgefährdender Tatsachen über einen Konkurrenten grundsätzlich nur das betroffene Unternehmen befugt ist, diese Rechtsverstöße gerichtlich zu verfolgen. Wirtschaftsverbände sind hingegen nur dann zur Verfolgung berechtigt, wenn die Herabsetzung sich gegen eine Mehrheit von Mitbewerbern richtet.

Das verklagte Unternehmen tätigte in seinen Videos mehrere herabsetzende Äußerungen über andere Hersteller von Zigaretten-Eindrehpapiere. Die Erklärungen betrafen nicht nur einen Produzenten, sondern mehrere.

Ein Wirtschaftsverband klagte daraufhin auf Unterlassung.

Der BGH bestätigte das Verbotsurteil des OLG Düsseldorf und stellte in dem Urteil fest, dass eine Anschwärzung in Form der Behauptung oder Verbreitung unwahrer und rufschädigender bzw. kreditgefährdender Tatsachen über einen Konkurrenten nur der betroffene Konkurrent selbst verfolgen kann, wenn sich die Äußerung nur auf ihn beziehe.

Der BGH entschied, dass für den Fall, dass nur ein Unternehmen angeschwärzt werden würde, auch nur dieses zur Verfolgung berechtigt sei. Ein Verband sei in diesem Fall nicht berechtigt. Damit ein Verband gegen die Anschwärzung vorgehen könne, muss nach Ansicht des BGH gegen eine Mehrheit von Mitbewerbern durch die Anschwärzung betroffen sein.

Fazit:

Die Entscheidung liegt auf der Linie der Urteile des BGH zur Verbandsklagebefugnis im Bereich der Mitbewerberbehinderung des § 4 Nr. 4 UWG und ist daher konsequent. In beiden Fällen greift auch die Begründung des BGH, dass es dem betroffenen und individualisierten Mitbewerber selbst überlassen bleiben muss, ob er die Behinderung oder Anschwärzung hinnehmen möchte oder nicht. Dies führt zwangsläufig dazu, dass nur bei einer Mehrheit von Betroffenen der Verband berechtigt sein muss, die Verbandsinteressen durchzusetzen.

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