Der BGH hat mit Urteil vom 23.04.2024 entscheiden, dass bei der Behauptung oder Verbreitung unwahrer und rufschädigender bzw. kreditgefährdender Tatsachen über einen Konkurrenten grundsätzlich nur das betroffene Unternehmen befugt ist, diese Rechtsverstöße gerichtlich zu verfolgen. Wirtschaftsverbände sind hingegen nur dann zur Verfolgung berechtigt, wenn die Herabsetzung sich gegen eine Mehrheit von Mitbewerbern richtet.