Das Landgericht Meiningen hat mit Beschluss vom 05.08.2022 das Liken eines Facebook -Posting als Straftat bewertet.
In dem Beschwerdeverfahren gegen eine erfolgte Hausdurchsuchung ging es um die Billigung von Straftaten sowie des Verunglimpfens des Andenkens Verstorbener.
Der Betroffene hatte auf Facebook das Posting anlässlich der Gedenkstunde für die Opfer der Kuseler Polizistenmorde mit dem Wortlaut
„Keine einzige Sekunde Schweigen für diese Kreaturen“
mit dem folgenden Emoji mit Faust und nach oben gerecktem Daumen geliked
Das LG Meinigen sah in dem Liken eine Teilnahmehandlung und bestätigte die Hausdurchsuchung als rechtmäßig. Die Entscheidung betont, dass sich der Likende die fremde Äußerung zu eigen macht und ein solches „Liken“ in Mitteleuropa so viel bedeute wie „(ich) mag es“ oder „(ich) will es“.
Der dahinterstehende Symbolgehalt einer nonverbalen, auf Belobigung oder jedenfalls unbeschränkte Zustimmung ausgerichteten Kommunikation dürfte selbst von Rezipienten im Vorschulalter nur als solcher verstanden werden. Deutlicher kann man ein Zueigenmachen kaum zum Ausdruck bringen bzw. allenfalls expressis verbis mit den Worten „Ich stimme dem zu“ – nicht anderes symbolisiert aber hier allgemeinhin das in Rede stehende sog. Emoji.
Die darin liegende Bekundung von Sympathie nach außen ist insoweit auch aus Sicht eines Dritten mit einer verbal kundgegebenen Zustimmung nach außen gleichzusetzen.
Fazit:
Meines Erachtens ist die Entscheidung zutreffend und überzeugend begründet. Sie liegt auch auf der Linie der Zurechnung von Drittcontent im Zivilrecht, wenn es um die Haftung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen geht.