Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 11.03.2021 die Werbung im Online-Shop mit durchgestrichenen Preisen verboten, wenn diese in der Vergangenheit nur im stationären Handel gefordert wurden.
Gegenstand des Streites war die Werbung eines Fahrradhändlers in seinem Online-Shop mit einem durchgestrichenen früheren Preis, um dem Kunden zu verdeutlichen, dass sich der aktuelle Kaufpreis reduziert hatte. Bei dem ursprünglichen Preis handelte es sich jedoch um Zahlen aus dem stationären Handel.
Diese Werbung sah sowohl das LG Bielefeld als auch das OLG Hamm als wettbewerbswidrig an. Denn der Verbraucher gehe bei einer derartigen Präsentation davon aus, dass der Vergleich sich konkret auf Preise beziehe, die allein in dem Online-Shop in der Vergangenheit auch gefordert worden seien. Auf die Preise in den Filialen komme es nicht an.
Außerdem äußerte sich das OLG auch zu der Frage, wie lange der Zeitraum zurückliegen darf, in dem der höhere, zur Preisgegenüberstellung verwendete Preis gegolten hat. Der Senat differenziert hierbei nach der Art der beworbenen Produkte.
Bei Nahrungs- und Genussmitteln sowie Verbrauchsgütern solle die Zeitspanne meist kürzer (4–10 Wochen) als bei anderen Waren oder Leistungen zu bemessen sein. Außerdem spiele es eine Rolle, ob in einer Zeitungsanzeige, einem Prospekt oder einem Katalog geworben werde, weil der Verkehr in der Zeitungsanzeige eine aktuelle Information erwarte, während ein Katalog für eine längere Verwendungszeit aufgelegt werde.
Im konkreten Fall ließ das OLG einen Zeitraum von sechs Monaten noch zu.
Im Übrigen reiche ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten aus, in welchem der ursprüngliche Preis ernsthaft verlangt worden sein müsse.
Fazit:
Das Urteil gibt einige Klarheit in Bezug auf die Eckpunkte einer Preisgegenüberstellungswerbung mit durchgestrichenen Preisen. Richtig ist hier auf die Verkehrserwartung abzustellen, welche sich sowohl nach der Art des Produktes als auch dem Werbemedium richtet.