Der BGH hat mit Beschluss vom 28.11.2019 bestätigt, dass die Bestellübersicht von Amazon rechtswidrig ist, da dort nicht alle wesentlichen Produktmerkmale vor dem Bestellbutton aufgeführt sind, sondern lediglich ein unzureichender Link auf die Produktseite gesetzt wird.
Der BGH hat die Entscheidung des OLG München aus der ersten Instanz bestätigt und fordert die Zusammenfassung der wesentlichen Merkmale des zu kaufenden Produktes auf der Bestellübersicht vor der Betätigung des Bestellbuttons. Im konkreten Fall ging es um die Bestellung eines Sonnenschirms, welcher im Rahmen des Erwerbsvorgangs mit dem Legen in den Warenkorb dazu führte, dass auf der Bestellübersichtsseite vor dem Abschluss des Erwerbs des Vorgangs lediglich ein Produktfoto des Sonnenschirms erschien sowie der Produktname nebst dem Preis. Darüber hinaus war die Bestellübersichtsseite mit der Produktdetailseite verlinkt, sodass bei einer Betätigung des Links sämtliche weiterführenden Informationen zu dem Sonnenschirm wie Angaben zum Modell, Farbe und der Größe auf der Produktdetailseite zu erkennen waren.
Der BGH bestätigt jetzt in seiner Entscheidung die Rechtsansicht des OLG München, wonach die bloße Verlinkung auf die Produktdetailseite nicht ausreichend ist, um die gesetzlichen Anforderungen im E-Commerce zu erfüllen.
Fazit:
Die Entscheidung führt zu einer höchstrichterlichen Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage aus dem E-Commerce. Allerdings hat die Entscheidung ein extremes Gefährdungspotenzial und weitreichende Wirkungen für den gesamten Online-Handel. Im Rahmen des Referenzprozesses ging es zwar nur um die Bestellübersichtsseite bei Amazon, gleichwohl findet sich das grundsätzliche System in nahezu sämtlichen Online-Shops und auch auf anderen Plattformen wie bei Ebay. Hier werden üblicherweise lediglich Produktabbildungen mit den Preisangaben und der konkreten Produktbezeichnung nebst Farben angegeben und im Übrigen auf die Produktdetailseiten verlinkt.
Diese Praxis wurde nunmehr durch die Entscheidung als unzulässig eingestuft, sodass die Widergabe sämtlicher wesentlicher Produktdetails auf der Bestellübersichtsseite zwingend notwendig ist. Im Rahmen eines automatisierten Prozesses ist dies gleichwohl schwierig, da sich je nach Produkt beurteilt, welche Merkmale wesentlich sind und welche nicht. Daher sollte die komplette Darstellung auf der Produktdetailseite in auf der Bestellübersichtsseite wiederholt werden.
Wenn mit Ausklappbereichen gearbeitet wird, sollte mit sprechenden Ausklappreitern wie beispielsweise „Angaben zu den wesentlichen Produkteigenschaften finden Sie hier“ gearbeitet werden. Zur Verhinderung von zukünftigen Abmahnungen und gerichtlichen Auseinandersetzungen empfehlen wir dringend, die jeweiligen Übersichtsseiten vor Abschluss des Bestellvorgangs im Rahmen des eigenen Online-Shops oder des Auftritts auf den Plattformen zu überprüfen. Soweit Sie Marketplace-Händler sind oder auf einer anderen Plattform wie Ebay anbieten, können Sie sich nach gegenwärtiger Rechtsprechung nicht darauf zurückziehen, dass der Plattformbetreiber keine anderen Möglichkeiten vorhält. Solange die Plattformbetreiber nicht reagiert haben, tragen Sie als Händler im Ergebnis das Risiko der entsprechenden Rechtsverletzungen mit.