OLG Düsseldorf: Werbung mit Neueröffnung

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 13. Juni 2019 eine Werbung als wettbewerbswidrig verboten, bei der mit der Aussage „Neueröffnung“ für ein Ladengeschäft geworben wurde, da die Werbende ihr Ladengeschäft nicht während der Umbauzeit komplett geschlossen hatte, sondern nur einzelne Abteilungen.

Im Rahmen des Wettbewerbsstreits stand die Werbeaussage zur Beurteilung

„… feiert Neueröffnung mit Wertschecks für Möbel und Küchen“

Es ist soweit: … erstrahlt in neuem Glanz! Nach Umbau und Umgestaltung vieler Abteilungen kann das Wohnkaufhaus in der Möbelhauptstadt Düsseldorf jetzt ganz neu entdeckt werden. Wie faszinierend die neuesten Wohntrends aussehen, wie Ihr Leben mit neuen Möbel zur Wohlfühloase wird und wie Sommerfeeling in den eigenen vier Wänden entsteht, ist jetzt in einer rundum erneuerten Ausstellung erlebbar.“

Das OLG vertrat die Ansicht, dass mit dieser Werbeaussage eine wettbewerbswidrige Irreführung einhergehe. Eine Neueröffnungswerbung setze nach Ansicht des Senats voraus, dass das Geschäft zumindestens vorübergehend komplett geschlossen sei. In der vorliegenden Fallgestaltung seien lediglich einzelne Abteilungen für einen gewissen Zeitraum nicht zugänglich gewesen, das Ladengeschäft selbst sei allerdings zu keinem Zeitpunkt während der Umbaumaßnahmen komplett geschlossen gewesen.

Fazit:

Der vorliegende Wettbewerbsstreit hat eine hohe geschäftliche Relevanz, da gerade im Bereich des Einzelhandels die Neueröffnungswerbung häufig praktiziert wird, obwohl die entsprechenden beworbenen Geschäfts lediglich Umbau- und Verschönerungsmaßnahmen ohne komplette Schließung vorgenommen haben. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entscheidung ist in diesem Fällen eine Neueröffnungswerbung nicht mehr möglich. Hier ist vielmehr eine kreative Werbung in Bezug auf die vorgenommenen Renovierungen wettbewerbsrechtlich geboten.

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