OLG Frankfurt: Postwerbung trotz Werbewiderspruch ist Wettbewerbsverletzung

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 07.05.2020 die Versendung von Briefwerbung trotz ausdrücklichem Werbewiderspruch als wettbewerbswidrig auch dann verboten, wenn es sich lediglich um einen Einzelfall handelt.

Die Beklagte, eine Bank, schickte an die Verbraucherin Briefwerbung, obgleich diese in der Vergangenheit ausdrücklich mitgeteilt hatte, keine Werbeschreiben mehr erhalten zu wollen. Die Klägerin nahm die Beklagte daraufhin wegen des Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch.

Die Beklagte verteidigte sich u.a. damit, dass sie eine händische Werbewiderspruchsdatei führe und es sich um einen Ausreißer handeln würde, da hier ein menschlicher Fehler zu der Versendung geführt habe.

Das OLG verurteilte die Beklagte zur Unterlassung. Als Begründung führt der Senat aus, dass die Beklagte keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen habe, um entsprechende Ausreißer zu verhindern. Das händische Führen einer Werbewiderspruchsdatei und das anschließende Unterziehen eines an Millionen Kunden verschickten Werbeschreibens mit verschiedenen Adressabgleichen in einem automatisierten Verfahren berge ein erhebliches Fehlerpotential, da schon ein falsch geschriebener Buchstabe eines Adressaten in der Widerspruchsdatei dürfte einen zutreffenden Abgleich verhindere.

Geeignet sei nach Ansicht des OLG ein „Vier-Augen-Prinzip“, oder ein automatisiertes Erfassungsverfahren, um Fehler bei der händischen Erfassung auszuschließen.

Fazit:

Das Urteil ist in Anbetracht der strengen Vorgaben an die Befolgung eines Werbewiderspruchs bei Briefwerbung zutreffend, allerdings überzeugt die Begründung nicht. Unabhängig von der allein aus Praktikabilitätsgründen nicht zu empfehlenden händischen Führung einer Widerspruchsdatei kann meiner Ansicht die Fehleranfälligkeit durch die falsche Eingabe eines Buchstabens kein Argument sein. So kann selbstverständlich auch bei der Eingabe der Adressdaten in eine digitale Datei ein Tipper geschehen, der die Erkennung des Werbewiderspruchs verhindert. Insofern ist der Ausschluss eines Ausreißers bei der Existenz eines automatisierten Verfahrens ebenso wenig gesichert. Im Ergebnis geht es um eine Risikoverteilung, bei welcher das OLG die ein wenig in die Tage gekommene händische Erfassung und Abgleichung der Widerspruchsdatei im Ergebnis zutreffend dann als nicht ausreichend ansieht, wenn zumindest kein „Vier-Augen-Prinzip“ vor dem Versenden der Briefwerbung praktiziert wird.

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