LG Offenburg: Werbung mit „Nach traditioneller Metzgerkunst“ wettbewerbswidrig bei bloßer handwerklicher Fertigung eines Teils des Sortiments

Das LG Offenburg hat mit Urteil vom 15.09.2017 die Werbeaussage einer Fleischerei „Nach traditioneller Metzgerkunst“als irreführend verboten, da lediglich ein Teil der Produktion handwerklich gefertigt war.

Gegenstand des Rechtsstreit war die Werbung eines Fleisch-Unternehmens mit der Aussage „Nach traditioneller Metzgerkunst“, obwohl nur ein Teil der hergestellten Fleischwaren auf diese handwerkliche Weise hergestellt wurden.

Das Landgericht bewertet diese Aussage als nachprüfbare Tatsachenaussage, welche sich auf das gesamte Sortiment des werbenden Unternehmens beziehe und bei welcher der Verbraucher davon ausgehe, dass sämtliche Fleisch- und Wurstspezialitäten handwerklich hergestellt worden seien.  Da in Wahrheit nur ein Teil der Produktion auf diese Art und Weise gefertigt werde, liege eine Irreführung der Verbraucher vor, welche wettbewerbswidrig und zu unterlassen sei.

Fazit:

Die Entscheidung ist ein gutes Beispiel für eine irreführende Werbung im Bereich des Handwerks, da der Verbraucher nach wie vor eine besondere Güte- und Wertvorstellung mit handwerklich hergestellten Waren im Vergleich zur industriellen Fertigung verbindet. Insofern sollten auch Aussagen zutreffend sein, die sich hierauf beziehen. Dabei ist stets zu beachten, dass bei allgemein gehaltenen Aussagen die Gefahr eine Übertragung auf das ganze Sortiment besteht, insbesondere wenn diese auch noch blickfangartig hervorgehoben werden.

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