LG Hamburg: Handlungspflicht bei rechtswidrigen Online-Einträgen auf Drittseiten

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 26.07.2016 entscheiden, dass ein Unternehmen eine Handlungspflicht bei fehlerhaften Online-Einträgen auf Drittseiten nach deren Kenntnisnahme besitzt, auch wenn diese Inhalte ohne Kenntnis durch Dritte verursacht wurden.

Die Beklagte betrieb eine Zahnarztpraxis in Hamburg. Auf mehreren Online-Seiten Dritter wie Sanego, Jameda oder Stadtbranchenbuch fanden sich Einträge mit der Bezeichnung des „Dr.“-Titels, obwohl sie diesen nicht besaß. Diese Einträge stammten nicht von der Beklagten. Die Klägerin forderte die Beklagte über mehere Monate mehrfach dazu auf, die Drittseiten zu kontaktieren und für eine Korrektur der Einträge zu sorgen. Die Beklagte reagierte auf diese Schreiben jedoch nicht.

 

Daraufhin reicht die Klägerin eine Klage ein und erhielt von dem LG Hamburg Recht, welches ausführte, dass die Einträge irreführend seien und einen sehr großen Werbeeffekt wie insbesondere bei dem Marktführer der Online-Portale Jameda besitzen würden. Eine begrenzte Handlungspflicht ab Kenntnis und damit die Haftung für das Unterlassen begründete das LG aus dem Grundsatz der unternehmerischen Sorgfaltspflicht, da die Beklagte von den irreführenden Einträgen profitiere und es ihr ohne weiteres möglich und zumutbar sei ab Kenntnis für eine Korrektur zu sorgen. Im Falle einer Duldung der Falscheinträge bestehe die Gefahr eines Multiplikationseffektes ebenso wie ein erhebliches Irreführungspotential gegenüber dem Verbraucher, wenn sich auf der Grundlage der verfügbaren Daten für einen Zahnarzt entscheide.

Fazit

Die Entscheidung ist aus meiner Sicht fragwürdig, aber sehr gefährlich. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Haftung für nicht selbst zu verantwortenden Drittinhalte als Unterlassen nur ausnahmsweise in Frage kommt, wenn den Haftenden eine Verantwortlichkeit aus Gesetz, Vertrag oder vorangegangenem gefahrbegründendem Handeln trifft.
Ein solcher Beitrag ist hier weder unmittelbar noch mittelbar zu erkennen. Vielmehr konstruiert das LG Hamburg eine Handlungspflicht aus der allgemeinen unternehmerischen Sorgfaltspflicht und verkehrt somit das Regel-Ausnahme-Prinzip, da bei einer konsequenten Umsetzung jedes Unternehmen für nicht von ihm lancierte Drittinhalte zu haften hätte.

Unabhängig davon empfehle ich in einer vergleichbaren Konstellation die Information von einem möglichen rechtswidrigen Drittinhalt ernst zu nehmen und im Falle der positiven Kenntnis den Verantwortlichen anzuschreiben und zur Änderung der Inhalt aufzufordern. In diesem Fall wird auch nach der Ansicht des LG Hamburgs die begrenzte Handlungspflicht erfüllt sein.

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