Landgericht Berlin: Irreführende Werbung mit „Online-Fahrschule“

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 26.09.2019 entschieden, dass der Betrieb eines Online-Portals, auf welcher verschiedene Fahrschulen ihre Dienste anbieten und bewerben konnten, wettbewerbswidrig ist, wenn der Portalbetreiber keine eigenen Lizenz zum Betrieb einer Fahrschule besitzt.

Im konkreten Streitfall wurde eine Online-Plattform betrieben, welche sich zielgerichtet an Fahrschulen richtete. Diese konnten ihre eigenen Dienstleistungen auf dem Portal bewerben, wobei der Portalbetreiber keine Lizenz zum Betrieb einer Fahrschule besaß.

Das Online-Portal wurde mit der Aussage

„Die Online Fahrschule“

beworben.

Nach Ansicht des Landgerichts Berlin ist diese Werbeaussage irreführend, weil sie den Eindruck vermittle, dass der Portalbetreiber tatsächlich eine Lizenz zum Betrieb einer Fahrschule besitze, was nicht der Fall war.

Fazit:

Die Entscheidung des Landgerichts ist ein schönes Beispiel für die breit gefächerten irreführenden Werbeaussagen und die häufig noch nicht vorliegende Sensibilität im Bereich der werblichen Beschreibung der eigenen Dienstleistungen. Im Ergebnis ist die Entscheidung richtig, da die Grenze einer zulässigen Werbung stets eine unrichtige Angabe aus Sicht des angesprochenen Kundenkreis ist, auch wenn im Einzelfall die Bewertung der Unrichtigkeit aufgrund des angesprochenen Verkehrs nicht immer einfach ist.

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