OLG Köln: Werbung mit nicht vorhandenem Firmenstandort wettbewerbswidrig

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 23. Dezember 2016 festgestellt, dass eine Werbung in Branchenbüchern mit nicht vorhandenen Standorten wettbewerbswidrig ist.

Im streitgegenständlichen Fall hat ein Unternehmen aus dem Bereich der Schädlingsbekämpfung auf dem Online-Portal www.gelbeseiten.de mit Standorten geworben, bei denen tatsächlich keine Niederlassung existierte.

Das Oberlandesgericht Köln entschied nun in 2. Instanz, dass eine solche Werbung dann irreführend und wettbewerbswidrig ist, wenn durch die Vorspiegelung eines vor Ort befindlichen Firmensitzes der Eindruck eines ortsnahen Unternehmens geweckt werde, welches schnell verfügbar ist.

Fazit:

Die Rechtsprechung liegt auf der Linie der vergangenen Urteile der Obergerichte wie bereits das Oberlandesgericht Koblenz zu einem Dienstleister aus dem Bereich der Schlüsseldienste mit Werbungen von regionalen Telefonnummern bei automatischer Anrufweiterleitung. Wir selbst haben verschiedene Verfahren aus dem Bereich der Kanal- und Rohrreinigung geführt. Ein entscheidendes Argument ist für die relevante Irreführung, dass ein Wettbewerbsvorteil durch die Ortsansässigkeit und die schnelle Eingriffsmöglichkeit mit dem nicht existierenden Firmensitz vorgespiegelt wird. Hierbei gilt nicht nur die Vorspiegelung eines Firmensitzes als wettbewerbswidrig, sondern auch die Werbung mit Telefonnummern unter örtlicher Vorwahl, wenn keine Niederlassung existiert und eine Rufumleitung vorgenommen wird. Eine allgemeine Übertragung auf alle Dienstleister verbietet sich, sodass jeweils im Einzelfall zu beurteilen ist, ob die beworbene Dienstleistung tatsächlich eine Ortsansässigkeit und schnelle Reaktionsmöglichkeit erfordert. In diesem Fall ist die Vortäuschung eines nicht existierenden Firmensitzes oder die Werbung mit einer Vorwahl ohne tatsächlich existierenden Firmensitz oder Niederlassung an dem angegebenen Ort eine Wettbewerbsrechtsverletzung.

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