Kein Anspruch auf Lieferung bei fehlerhafter Preisauszeichnung im Online-Shop

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 19. Mai 2016 entschieden, dass bei einem offensichtlichen Computerfehler bei der Preisauszeichnung über Online-Shops kein Anspruch auf Belieferung zu dem fehlerhaften Preis existiert.

Dem Rechtsstreit lag ein Verkaufsangebot eines Generators im Online Shop der Beklagten vor. Aufgrund eines Fehlers innerhalb der zu Grunde liegenden Software wurde das Produkt mit 24 € ausgepreist, was ungefähr einem 1% Preis des normalen Marktpreises entsprach. Daraufhin erwarb die Klägerin 10 Generatoren in der Absicht, diese gewinnbringend weiter zu veräußern. Sie erhielt eine automatisierte Auftragsbestätigung und kurze Zeit später eine Information, dass

„aufgrund einer Systemstörung können wir Ihre Online-Bestellung vom 01. Februar 2014 leider nicht ausführen und stornieren diesen Auftrag.“

Im Rahmen des Rechtsstreits klagte die Klägerin auf Belieferung der von ihr erworbenen 10 Generatoren zu dem fehlerhaften reduzierten Kaufpreis. Das OLG Düsseldorf erklärte im Rahmen einer Entscheidung, dass ein wirksamer Kaufvertrag zu Stande gekommen sei, da eine Anfechtung wegen eines Computerfehlers / Erklärungsirrtums aufgrund des Computerfehlers nicht vorliege. Vielmehr habe die Shop-Betreiberin lediglich von einer „Systemstörung“ gesprochen, ohne konkret darzulegen, warum der Fehler aufgetreten sei. Eine Anfechtung des Vertrages habe sie daher nicht vorgenommen. Trotz der Wirksamkeit des Kaufvertrages verneinte das OLG Düsseldorf den Anspruch auf Belieferung und begründete dies mit einem treuwidrigen Verhalten der Klägerin. Diese habe eindeutig den Fehler erkannt und versucht, durch die Vielzahl der Bestellungen auszunutzen. Ein solches Verhalten verstoße gegen Treu und Glauben, da die Auslieferung für die Shop-Betreiberin wirtschaftlich unangemessen und daher unzumutbar sei.

 

Fazit:

Die Entscheidung zu fehlerhaften Preisauszeichnungen im Rahmen von Auktionen und Online-Shops ist zu begrüßen. Allerdings empfehlen wir bei vergleichbaren Fallgestaltungen bereits den zu Stande gekommenen Kaufvertrag unverzüglich mit der Begründung eines nicht beeinflussbaren Computerfehlers bei der Preisauszeichnung anzufechten.

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