BGH: Vorlage an EuGH zur Abmahnfähigkeit von Datenschutzverstößen

Der BGH hat nach eigener Pressemitteilung mit Beschluss vom 28.05.2020 dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein Verstoß von Facebook gegen die datenschutzrechtliche Bestimmungen der DSGVO wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründen und von Verbraucherschutzbänden durch eine Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden könne.

Der Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer beanstandet Hinweise im App-Zentrum von Facebook als wettbewerbswidrig wegen Verstoßes gegen gesetzliche Anforderungen an die Einholung einer wirksamen datenschutzrechtlichen Einwilligung des Nutzers.

Auf Facebook befindet sich ein „App-Zentrum“, in dem Facebook den Nutzern ihrer Plattform kostenlos Online-Spiele anderer Anbieter zugänglich macht. In diesem App-Zentrum wurden Spiele angeboten, bei denen unter dem Button „Sofort spielen“ folgende Hinweise zu lesen waren:

„Durch das Anklicken von Spiel spielen“ oben erhält diese Anwendung: Deine allgemeinen Informationen, Deine-Mail-Adresse, Über Dich, Deine Statusmeldungen. Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr.“

Bei einem Spiel endeten die Hinweise mit dem Satz:

„Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten.“

Das Landgericht hat Facebook verurteilt, es zu unterlassen, auf ihrer Internetseite in einem App-Zentrum Spiele so zu präsentieren, dass Nutzer der Internetplattform mit dem Betätigen eines Buttons wie „Spiel spielen“ die Erklärung abgeben, dass der Betreiber des Spiels über das von der Beklagten betriebene soziale Netzwerk Informationen über die dort hinterlegten personenbezogenen Daten erhält und ermächtigt ist, Informationen im Namen der Nutzer zu übermitteln (posten). Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die in der DSGVO getroffenen Bestimmungen abschließend sind oder ob Mitbewerber und Verbände, Einrichtungen und Kammern die Befugnis besitzen, wegen Verstößen gegen die DSGVO  im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten vorzugehen.

Diese Frage ist in umstritten.

Es wird die Auffassung vertreten, dass die DSGVO eine abschließende Regelung zur Durchsetzung der in dieser Verordnung getroffenen datenschutzrechtlichen Bestimmungen enthält und eine Klagebefugnis von Verbänden deshalb nur unter den Voraussetzungen der DSGVO bestehe. Andere halten die in der DSGVO zur Rechtsdurchsetzung getroffenen Regelungen nicht für abschließend und Verbände daher weiterhin für befugt, Unterlassungsansprüche wegen des Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Wege der Klage vor den Zivilgerichten durchzusetzen.

Der EuGH hat zwar entschieden, dass die Regelungen der Datenschutzrichtlinie einer Klagebefugnis von Verbänden nicht entgegenstehe. Dieser Entscheidung ist aber nicht zu entnehmen, ob diese Klagebefugnis unter Geltung der an die Stelle der Datenschutzrichtlinie getretenen DSGVO fortbestehe.

Fazit:

Die Entscheidung dieser Vorlage wird mit Spannung erwartet. Hier wird die Weiche gestellt, ob künftig Datenschutzverstöße durch Abmahnungen vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden können. Dies ist bekanntlich ein zweischneidiges Schwert. Der Vorteil wäre die schnellere gerichtliche Klärung der Vielzahl von unklaren Rechtsfragen aus dem Datenschutzrecht. Allerdings liegt der Nachteil auch auf der Hand, der da lautet: massenhafte Abmahnung von Unternehmen aufgrund datenschutzrechtlicher Verstöße.

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