Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 28. Oktober 2025 entschieden, dass die Werbung eines Versicherungsmaklers mit den Begriffen „unabhängiger Versicherungsmakler“ oder „unabhängige Beratung“ irreführend ist, wenn der Makler Provisionen oder sonstige Vergütungen von Versicherungsunternehmen erhält.

