HPR gewinnt für Fahrzeugveredler gegen Ferrari einzigartigen Designrechtsstreit um die angebliche Designverletzung und Nachahmung des luxeriösesten Sportwagen der Welt sowie seiner Fahrzeugfront

Der bekannte Fahrzeughersteller Ferrari hat in der Vergangenheit das nachstehend abgebildete limitierte Sondermodell „Ferrari FXX-K“ hergestellt und zu einem Nettolistenpreis von 2,2 Mio. € angeboten, das nur in sehr geringer Stückzahl produziert wurde und mangels Straßenzulassung nur für das Fahren auf Rennstrecken vorgesehen ist.

Das von HPR vertreten Unternehmen hat als unabhängiger Fahrzeugveredler einen Umbau-Kits für den nachstehend dargestellten Ferrari 488 GTB entwickelt.

Nach dem Umbau des Ferrari 488 GTB, bei dem ein Großteil der sichtbaren Karosserieverkleidung ausgetauscht wird, sieht dieser wie folgt aus:

Ferrari hat im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem LG und dem OLG Düssldorf versucht, das Angebot des Umbau-Kits für den Ferrari 488 GTB zu untersagen, da dieser nach dem Umbau eine Nachahmung des limitierten Sondermodells Ferrari FXX-K darstelle und den Ruf des limitierten Sondermodells ausnutze bzw. beeinträchtige sowie die Verletzung eines nicht eingetragenen europäischen Geschmacksmusters (Design) an einem Teilbereich aus der Fahrzeugftront darstelle.
Eine Registrierung dieses Teilbereiches durch Ferrari als Desgin war nicht erfolgt. Vielmehr wurde das limitierte Sondermodell auf einer Messe in Dubai sowie in Presseberichten lediglich als Gesamtfahrzeug vorgestellt.

Trotz dieser Tatsache behauptet Ferrari ein nicht eingetragenes Design, welches aus folgenden Komponenten bestehen und als Einheit wahrgenommen werden soll:

ein nach vorne unten gekrümmte, V-förmige Element der Fronthaube mit,
dem mittig aus diesem Element herausragenden, in Längsrichtung  angeordneten, flossenartigen Element („Strake“),
dem in die Stoßstange integrierten, zweischichtigen Frontspoiler und
dem mittigen vertikalen Verbindungssteg, der den Frontspoiler mit der Fronthaube verbindet („Philtrum“).

Da der Gesamteindruck des Ferrari 488 GTB nach dem Anbau der Fahrzeug-Kits durch den Fahrzeugveredler wie nachstehend wiedergegeben zu der Frontpartie des Ferrari FXX-K übereinstimmend sei, liege eine Designverletzung vor.

Im Übrigen sei ein nicht eingetragenes Design sowohl am Gesamtfahrzeug des Ferrari FXX-K entstanden, welches ebenso verletzt werde wie das Design an dem einzigartigen Frontspoiler zusammen mit dem Philtrum.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) verneinte ebenso wie das Landgericht Düsseldorf die Existenz eines nicht eingetragenen Designs an dem mittleren Teil der Front des Ferrari FXX-K, da nach Ansicht des Senats die hierfür notwendige Mindestanforderung einer „Einheit und Geschlossenheit“ einer Form für den informierten Benutzer nicht vorliege, da es sich um einen willkürlich festgelegten Teilbereich handele. Nach Ansicht des Senats könne optisch allenfalls von einer Einheit des Philtrums mit der Fronthaube und dem oberen Teil des Frontspoilers ausgegangen werden. Ebenso verneinte das OLG Düsseldorf ein nicht eingetragenes Design an dem mittleren Teil des Frontspoilers zusammen mit dem Philtrum. Auch hier liege eine willkürliche Abgrenzung vor, da die Seitenbereiche des Frontspoilers ausgeklammert sind und das obere Ende des Philtrums optisch eher eine Einheit mit den das „V“ umrahmenden Seiten der Fronthaube bilde.

Eine Verletzung des nicht eingetragenen Designs des gesamten Ferrari FXX-K liege aufgrund des unterschiedlichen Gesamteindrucks zu dem umgebauten Ferrari 488 GTB nicht vor, da bei Sportwagen der informierte Benutzer dem Produktdesign des Fahrzeugs eine hohe Aufmerksamkeit widme und die Details wahrnehme. Hierbei stelle er fest, dass die Gesamtwirkung des Ferrari FXX-K sportlich aggressiver ist als die sanftere Gesamtwirkung des umgebauten Ferrari 488 GTB.

Im Bereich des Wettbewerbsrechts stützte sich der Senat in erster Linie darauf, dass für die geltend gemachte Rufausnutzung sowie die Rufbeeinträchtigung ein Imagetransfer notwendig sei. Dies setzte voraus, dass der angesprochene Verkehr in Deutschland eine konkrete Vorstellung über die äußere Gestaltung des Ferraris FXX-K besitze. Nur dann könne ein Imagetransfer mit dem unserer Mandantin umgebauten Ferrari 488 GT überhaupt in Frage kommen.

Hierzu sei die Sachlage recht dünn, da der Ferrari FXX-K keine Straßenzulassung besitze und insofern nicht im Straßenverkehr beobachtet werden könne. Darüber hinaus sei seine Stückzahl auf so wenige begrenzt, dass eine Kenntnis des deutschen Verkehrs eher unwahrscheinlich sei. Auch entsprechende konkrete Werbe- oder Verkaufsmaßnahmen in Deutschland seien nicht dauerhaft erfolgt.

 

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