In der kürzlich veröffentlichten Entscheidung Kuchenbesteck-Set hat der BGH klargestellt, dass keine markenrechtliche Erschöpfung eintritt, wenn der Markeninhaber seine Zustimmung zum Vertrieb der Ware nur unter der Bedingung erteilt, dass die mit der Marke versehene Verpackung entfernt wird.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte die Klägerin, Tchibo, bei der Beklagten Kuchenbesteck-Sets bestellt, deren Verpackung mit den Marken „Tchibo“ und „TCM“ versehen waren. Teile der Produktion entsprachen allerdings nicht den vereinbarten Qualitätsanforderungen und sollten von Tchibo nicht in den Verkehr gebracht werden. Tchibo gestattete der Beklagten allerdings, die nicht den Anforderungen entsprechenden Kuchenbesteck-Sets ohne die Verpackung mit den Marken zu veräußern. Tatsächlich veräußerte die Beklagte die Waren jedoch unter Verstoß gegen die Vereinbarung mit der Verpackung. „TCHIBO: Keine Erschöpfung wenn Zustimmung nur zum Vertrieb von neutralisierter Ware“ weiterlesen